Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag. Bezug von Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds keine Entgeltersatzleistung nach dem SGB 3

 

Orientierungssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 3 ist die Vorversicherungszeit nur bei einem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB 3 erfüllt, wobei die in § 116 SGB 3 aufgeführten Leistungen eine abschließende Aufzählung darstellen (hier: Bezug von Unterhaltsgeld aus dem Europäischen Sozialfonds).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen B 12 AL 2/10 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die freiwillige Weiterversicherung des Klägers gemäß § 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab dem 1. April 2006.

Der Kläger übte vom 1. September 1970 bis zum 31. Mai 2001 eine versicherungspflichtige Tätigkeit, zuletzt bei der C GmbH in O i. V., aus. Vom 1. März 2001 bis zum 31. Mai 2001 erhielt der Kläger Insolvenzgeld.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Juni 2001 in Höhe von 578,48 € wöchentlich.

Mit Bescheid vom 11. September 2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 31. Juli 2001 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 3. September 2001 auf und führte zur Begründung aus, dass der Kläger ab dem 3. September 2001 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehme. Der Kläger wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass er in der Zeit, in der er kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe beziehe, durch das Arbeitsamt gegen Krankheit nicht versichert sei. Mit Beginn der Unterhalts-/Übergangsgeldzahlung sei er jedoch weiter krankenversichert.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 3. September 2001 bis zum 12. Oktober 2001 ESF-Unterhaltsgeld gemäß § 4 Abs. 3 ESF-RL in Höhe von 3.509,45 DM und übernahm des Weiteren Lehrgangskosten in Höhe von 3.876,00 DM gemäß § 5 ESF-RL.

Der Kläger, der seit dem 15. Oktober 2001 als Selbstständiger mit mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig ist, beantragte am 12. Januar 2006 die freiwillige Weiterversicherung ab dem 1. April 2006.

Mit Bescheid vom 5. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a Abs. 1 SGB III voraussetze, dass der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtige, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe. Diese Unmittelbarkeit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Nachdem der Kläger am 20. April 2006 den ESF-Unterhaltsgeldbewilligungsbescheid vom 11. Oktober 2001 vorgelegt und um Überprüfung der Entscheidung der Beklagten gebeten hatte, lehnte diese mit Bescheid vom 8. Juni 2006 den Überprüfungsantrag des Klägers ab und führte aus, dass der Kläger unmittelbar vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit am 15. Oktober 2001 in der Zeit vom 3. September 2001 bis zum 14. Oktober 2001 ESF-Unterhaltsgeld nach § 4 Abs. 3 ESF-RL bezogen habe, das keine Leistung nach dem SGB III sei. Die gemäß § 28a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III erforderliche Unmittelbarkeit sei somit nicht gegeben.

Am 29. Juni 2006 legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er es als ungerecht empfinde, wenn er wegen einer vom Arbeitsamt geförderten Weiterbildungsmaßnahme in der Zeit vom 3. September bis zum 14. Oktober 2001 nun keine Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung haben solle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Da der Kläger unmittelbar vor Beginn der Selbstständigkeit Leistungen nach § 4 Abs. 3 ESF-RL bezogen habe, die kein versicherungspflichtiges Entgelt und keine Leistung nach dem SGB III darstellten, fehle es an den Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III. Die Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsaktes im Überprüfungsverfahren sei daher zu Recht verweigert worden.

Am 11. August 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte geltend, dass die Zahlung eines Unterhaltsgeldes nach § 4 Abs. 3 ESF-RL eine Entgeltersatzleistung entsprechend § 116 SGB III darstelle und damit § 28a SGB III auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet werden müsse. Sinn und Zweck des aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanzierten Lehrgangs sei gewesen, die Arbeitslosigkeit des Klägers zu beenden. Dies ändere nichts daran, dass der Kläger vor Beginn seiner Selbstständigkeit tro...

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