Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsgeld nach der SeemKSa. Wartezeit. Fahrtzeiten auf Schiffen der ehemaligen NVA

 

Orientierungssatz

Seefahrtzeiten, die als Seeoffizier der ehemaligen Nationalen Volksarmee zurückgelegt wurden, werden bei der Prüfung der für die Gewährung von Überbrückungsgeld nach der SeemKSa erforderlichen Wartezeit von 240 Kalendermonaten nicht berücksichtigt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.03.2021; Aktenzeichen B 5 R 12/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse.

Der 1957 geborene Kläger studierte als Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA) der Deutschen Demokratischen Republik von August 1976 bis August 1980 an der Offiziershochschule der Volksmarine Z., war anschließend bis September 1990 Seeoffizier der NVA, auf Kosten der Agentur für Arbeit wurde er von Oktober 1990 bis Januar 1992 an der Seefahrtsschule Y. umgeschult und arbeitete anschließend bis September 2010 in abhängiger Beschäftigung als Nautischer Offizier und Kapitän, danach war er ohne Arbeit.

Sein Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld vom 15. Januar 2013 lehnte die Beklage mit Bescheid vom 19. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2013 ab. Die hiergegen am 23. Dezember 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2016 abgewiesen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung des Überbrückungsgeldes seien nach der Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung; Stand: 1. Januar 2012 (Satzung der Seemannskasse) nicht gegeben, da der Kläger nicht die Wartezeit von 240 Monaten erfülle. Die bei der NVA zurückgelegten Zeiten könnten dabei nicht berücksichtigt werden.

Mit der am 18. Juli 2016 erhobenen Berufung beantragt der Kläger,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15. Juni 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2013 aufzuheben und dem Kläger Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Verwaltungs- und Gerichtsakten lagen vor. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger geht fehl, wenn er meint, es sei im Rahmen der §§ 32 und 8 Satzung der Seemannskasse bedeutsam, ob die Versorgung der Marinesoldaten in der DDR denen der Angehörigen der Bundeswehr entsprochen habe und wie deren Sozialversicherung ausgestaltet gewesen sei.

Nach § 32 Satzung der Seemannskasse sind Seefahrtszeiten, die vor dem 1. Januar 1992 auf im Beitrittsgebiet beheimateten Schiffen zurückgelegt wurden, nicht versicherungspflichtige Seefahrtszeiten nach § 8. Für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 10 Abs. 2 - 4 werden jedoch die versicherungspflichtigen Seefahrtszeiten nach § 8 mit den entsprechenden Zeiten im Beitrittsgebiet zusammen gerechnet, sofern eine versicherungspflichtige Seefahrtszeit nach § 8 von mindestens einem Jahr zurückgelegt ist. Damit werden, bei der Wartezeit von 240 Kalendermonaten, als eine der Voraussetzungen zur Gewährung von Übergangsgeld, in der DDR zurückgelegte Seefahrtszeiten ausnahmsweise berücksichtigt. Jedoch nur dann, wenn sie, wären sie in der Bundesrepublik zurückgelegt worden, versicherungspflichtige Zeiten gemäß § 8 Satzung der Seemannskasse gewesen wären. Nur dann ist eine "entsprechende Zeit im Beitrittsgebiet" gegeben, vgl. § 32 Satzung der Seemannskasse. Hätte der Kläger nicht in der NVA, sondern in der Bundesmarine gedient, hätte er keine versicherungspflichtigen Zeiten zurücklegen können, da er versicherungsfrei gewesen wäre, § 8 Nr. 1 Satzung der Seemannskasse und § 5 Sechstes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB VI). Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum ein Angehöriger der Nationalen Volksarmee Anspruch auf Überbrückungsgeld nach der Satzung der Seemannskasse haben sollte, wenn dies ein Angehöriger der Bundesmarine nicht hat.

Auch die Zeiten der Umschulung von Oktober 1990 bis Januar 1992 können bei der Berechnung der Wartezeit nach § 10 Satzung der Seemannskasse nicht berücksichtig werden, da in diesem Zeitraum der Kläger Entgeltersatzleistungen von der Agentur für Arbeit bezog und er nach § 3 SGB VI versicherungspflichtig war. Dies ist weder eine versicherungspflichtige Seefahrtzeit noch eine Ersatzzeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die ...

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