Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendbarkeit von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. nachträglich ausgezahltes Arbeitsentgelt. Zuflussprinzip

 

Orientierungssatz

1. Für den Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen ist dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich (so auch BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R).

2. Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Maßgeblich ist daher, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2007 - L 12 AS 52/06).

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für den Monat Januar 2005.

Die Klägerin zu 1) beantragte am 28.09.2004 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und ihren Sohn, dem Kläger zu 2), als Bedarfsgemeinschaft. Danach war die Klägerin zu 1) als allein erziehende Mutter versicherungspflichtig beschäftigt. Die Bedarfsgemeinschaft bezog Kindergeld und Unterhalt für den Kläger zu 2) in Höhe von 154,00 EUR bzw. 138,05 EUR sowie Einkommen der Klägerin zu 1). Für eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 64,54 m² gab die Klägerin zu 1) einen monatlichen Mietzins von 258,00 EUR sowie 20,26 EUR und 21,99 EUR Nebenkosten an. Ausweislich des Mietvertrages vom 22.04.2003 waren Nebenkosten in Höhe von 52,00 EUR (Heizung und Warmwasser) sowie weitere Nebenkosten für öffentliche Abgaben in Höhe von 48,00 EUR zu tragen.

Die Klägerin zu 1) reichte am 10.12.2004 eine Einkommensbestätigung für den Monat November 2004 über ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.623,34 EUR ein. Ausweislich der Einkommensbestätigung der Arbeitgeberin war die Auszahlung fällig am 15. des Folgemonats.

Mit Bescheid vom 27.12.2004 lehnte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Leistungen nach dem SGB II könnten nur Personen erhalten, die hilfebedürftig seien. Dies sei, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern könne. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei keine Hilfebedürftigkeit gegeben. Einnahmen seien in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen würden. Das Einkommen für den Monat Dezember 2004 fließe im Januar 2005 zu und werde in diesem Monat berücksichtigt. Die Beklagte legte hierbei ein bereinigtes Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) von 881,57 EUR zugrunde. Zuzüglich des Kindergeldes sowie des Unterhalts betrage das monatliche Gesamteinkommen 1.173,62 EUR. Dem stehe ein Gesamtbedarf von 916,24 EUR gegenüber. Dieser setze sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR für die Klägerin zu 1), einem Betrag in Höhe von 199,00 EUR für den Kläger zu 2), einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 40,00 EUR sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 346,24 EUR (258,00 EUR sowie Nebenkosten insgesamt 100,00 EUR abzgl. einer Pauschale für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 11,76 EUR).

Diesen Bescheid griff die Klägerin zu 1) am 05.01.2005 mit ihrem Widerspruch an. Durch die Vorenthaltung des Arbeitslosengeldes II werde sie ungleich gegenüber ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfängern behandelt. Arbeitseinkommen vom Monat Dezember dürfe ebenso wie die Arbeitslosenhilfe vom Dezember nicht im Januar angerechnet werden. Ferner sei sie nicht mit der Höhe der Unterkunftskosten einverstanden.

In der Folge reichte die Klägerin die Einkommensbescheinigung für Dezember 2004 ein. Danach bezog sie für die Tätigkeit vom 01.12.2004 bis zum 24.12.2004 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 1.549,70 EUR. Das Nettoarbeitsentgelt betrug 1.157,54 EUR. Der Bestätigung des Arbeitgebers entsprechend war die Auszahlung fällig am 15. des Folgemonats.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der errechnete Gesamtbedarf ergebe sich aus den Regelleistungen in Höhe von insgesamt 530,00 EUR zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 40,00 EUR. Die Kosten der Unterkunft ergäben sich aus den Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von monatlich 52,00 EUR zuzüglich der sonstigen Nebenkosten in Höhe von 48,00 EUR sowie der Kaltmiete. Da bei zentraler Warmwasserversorgung von den Heizkosten pauschal ein Betrag in Höhe von 8,18 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und für jede weitere Person ein Betrag in Höhe von 3,58 EUR für die Warmwasserbereitung abgezogen werde, würde ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 40,24 EUR gewährt. Der Gesamtbedarf betrag...

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