nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen S 15 RJ 337/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1990 bis Juni 1993 den Beruf eines Maurers, erwarb am 29. Juni 1993 das entsprechende Prüfungszeugnis und war als solcher bis Dezember 1996 beschäftigt. Nach Einberufung zum Grundwehrdienst erlitt er am 13. Januar 1997 eine "Verhebung" und war bis April 1998 dienst- bzw. arbeitsunfähig. Seitdem war der Kläger - unterbrochen durch eine nicht abgeschlossene Umschulung zum Einzelhandelskaufmann - weiter arbeitslos und ist seit August 2000 als Kanalinspekteur beschäftigt.

Den am 24. Februar 1998 (formlos) gestellten Rentenantrag begründete er mit einer Verletzung der Lendenwirbelsäule seit Januar 1997.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Medizinalrat W ... von Februar 1998, - das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M ... vom 08. Juni 1998, welcher bei Nucleus pulposis-Hernie ohne Wurzelsyndrom L5/S1 ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Maurer und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen und ohne Absturzgefahr bescheinigte, - der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F ... vom 26. Juni 1998 sowie - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 30. März 1998, wonach Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne ständiges Heben und Tragen und ohne Überkopfarbeiten ab dem 01. Mai 1998 bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 02. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der Verweisungstätigkeit als Hausmeister ab. Den Widerspruch vom 17. November 1998 wies sie mit Bescheid vom 29. März 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Maurer, welcher der Berufsgruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei, tätig sein. Er könne jedoch vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen sowie ohne Absturzgefahr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister oder Material- und Werkzeugausgeber verweisbar.

Auf die am 03. Mai 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger bekundete, auf Grund des während seines Grundwehrdienstes erlittenen mediolateralen Bandscheibenvorfalls rechts L5/S1 sei er nicht mehr in der Lage als Baufacharbeiter, Verkäufer in einem Baumarkt, Hausmeister, Maler oder Material- und Werkzeugausgeber zu arbeiten, hat das Sozialgericht Chemnitz das Gutachten des Arbeitsamtes A ... vom 05. August 1998 und medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz beigezogen und einen Befundbericht des Medizinalrat W ... vom 13. Dezember 1999 sowie von Dr. F ... vom 14. März 2000 eingeholt. Des Weiteren hat es ein orthopädisches Gutachten von Dr. G ... erstellen lassen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 13. September 2000, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 01. September 2000, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- chronisch lumbales Schmerzsyndrom bei leichter Gefügelockerung mit rezidivierender Pseudolumboischialgie linksseitig,

- Funktionsstörung des linken Schultergelenkes leichten Grades bei Zustand nach Schlüsselbein-Schulterblattfraktur.

Der Kläger könne leichte körperliche, hin und wieder auch mittelschwere Tätigkeiten, im dynamischen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, auch einmal länger stehend oder länger sitzend, im Freien und in geschlossenen Räumen, ohne schwere und ständig mittelschwere Arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Die Tätigkeit eines Maurers sei ab der Rentenantragstellung täglich nur noch unter zwei Stunden, die eines Hausmeisters halb- bis unter vollschichtig, die einer Bürohilfskraft, eines Materialausgebers und eines Pförtners hingegen vollschichtig möglich.

Mit Urteil vom 26. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Maurer (mit Facharbeiterschutz) hat es für diese Tätigkeit ein aufgehobenes, im Übrigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne rein stehende oder sitz...

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