Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterhin unterschiedliche Rentenwerte in Ost und West
Leitsatz (amtlich)
Auch 12 Jahre nach der Wiedervereinigung bestehen noch keine einheitlichen Lebensverhältnisse in Ost und West i.S.d. § 254 b SGB VI.
Leitsatz (redaktionell)
Die Bestimmung des Rentenwertes ist Sache des Gesetzgebers. § 254 b SGB 6 legt fest, dass für die Bürger des Beitrittsgebiets persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente gebildet werden. Mit der Bestimmung "bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse" hat der Gesetzgeber dargestellt, für welche Zeit er unterschiedliche Rentenwerte aufrechterhalten will.
§ 254 b SGB 6 trifft eine Übergangsregelung für den Zeitraum, bis sich das Einkommensniveau im Beitrittsgebiet an das der alten Länder angeglichen hat. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, dem Versicherten mit in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten eine solche Rente zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat.
Das BVerfG geht nach wie vor davon aus, dass die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zwischen den alten und den neuen Bundesländern noch nicht ausgeglichen sind.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 03. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines in Ost und West gleichen Rentenwertes.
Der am ......1937 geborene Kläger beantragte am 12.09.2001 bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente; bereits zuvor war mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17.12.2000 (S 4 RA 464/00) das Begehren des Klägers, im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Zeit der Schulausbildung vom 24.01.1953 bis zum 23.01.1954 als Anrechnungszeit anerkannt zu erhalten, abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 05.12.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.02.2002 Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.560,78 EUR; dem lagen 65,7476 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2001 am 20.12.2001 bei der Beklagten Widerspruch ein. Beim Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme sei ein Widerspruch zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG-Gesetz mit einem Feststellungsbescheid beschieden worden; der Versicherungsverlauf bis zum 31.12.1997 sei daher zu korrigieren und eine entsprechende Renten-Neuberechnung durchzuführen. Auch stehe der gegenwärtig angewandte Rentenwert (Ost) im Widerspruch zum Einigungsvertrag; in dessen Art. 30 sei im Absatz 5 vereinbart, eine Angleichung der Renten zu verwirklichen. Die Differenz zwischen den Rentenwerten in Ost und West sei daher zu verringern; tatsächlich sei jedoch in den Jahren 2000 und 2001 die Differenz größer geworden. Ein einheitlicher Rentenwert sei in Würdigung der sachlichen Umstände der Rentenwertermittlung gerechtfertigt und sogar notwendig, um den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung nicht zu verletzen. Der Kläger habe mit Hilfe der statistischen Jahrbücher als Datenquellen stichprobenartige Ermittlungen vorgenommen, die zu dem Ergebnis führten, dass die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste - als wesentliche Quelle für die Rentenwertberechnung - in der Struktur zwischen Ost und West vergleichbar seien und die Durchschnittswerte in DM der neuen Bundesländer in den Werten für die alten Bundesländer wiedergefunden werden könnten. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang als Anlage verschiedene Vergleichsberechnungen vor, auf die Bezug genommen wird.
Auf Grundlage des zwischenzeitlich ergangene Feststellungsbescheides des Versorgungsträgers berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2002 unter Berücksichtigung der vom Versorgungsträger mitgeteilten Entgelte für die Zeit vom 15.01.1963 bis zum 30.06.1990 die Regelaltersrente des Klägers neu; ab 01.03.2002 belief sich der monatliche Zahlbetrag auf 1.656,82 EUR bei einer Nachzahlung für die Zeit vom 01.02.2002 bis 28.02.2002 in Höhe von 96,04 EUR. Bei der Neuberechnung ermittelte die Beklagte nunmehr 69,7931 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2002 den Widerspruch des Klägers, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 17.01.2002 abgeholfen worden war, zurück. Eine Berechnung der Regelaltersrente mit dem aktuellen Rentenwert an Stelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) könne nicht vorgenommen werden. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse seien für den Monatsbetrag der Rente anstelle der persönlichen Entgeltpunkte persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrundezulegen, die mit dem aktuellen Rentenwert (Ost...