Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. GdB-Festsetzung. GdB-Erhöhung. Zustand nach Entfernung eines bösartigen Tumors (hier: juxtakortikales Chondrosarkom) in Heilungsbewährung. nach der Behandlung verbleibender Körperschaden bzw Organ- oder Gliedmaßenschaden/oder außergewöhnliche Folge- oder Begleiterscheinungen. Sachsen: Rechtmäßigkeit der Übertragung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung auf die Kommunen. Beteiligtenwechsel
Orientierungssatz
1. In Bezug auf die zum 1.8.2008 vom Freistaat Sachsen mit dem SächsVwNG (juris: VwNOG SN) vorgenommene Übertragung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts auf die Landkreise und kreisfreien Städte ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen die grundgesetzliche Organisationsverteilung und gegen "höherrangige" bundesgesetzliche Regelungen.
2. Ein Wechsel in der Behördenzuständigkeit und damit ein Rechtsträgerwechsel führt im anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl BSG vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R = BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6).
3. Zur Festsetzung des Gesamt-GdB bei einem nach der Entfernung eines bösartigen Knorpeltumors während der Heilungsbewährung mit 50 bewerteten Grad der Behinderung (GdB) und einem verbleibenden Körperschaden bzw Organ- oder Gliedmaßenschaden/oder außergewöhnliche Folge- oder Begleiterscheinungen der Behandlung mit einem GdB von weniger als 50 (hier: GdB von 30).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50.
Der ... 1960 geborene Kläger stellte beim Amt für Familie und Soziales Leipzig am 06. September 2002 einen Antrag auf Feststellung von Behinderungen, des GdB und Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, den er auf folgende Gesundheitsstörungen beschränkte: Bewegungseinschränkung des linken Armes nach Entfernung des Schulterblattes beziehungsweise Amputation der linken Schulter einschließlich des Armes.
Die Versorgungsverwaltung zog daraufhin einen Entlassungsbericht der S klinik GmbH in B L vom 28. November 2002 (Diagnosen: eingeschränkte Schultergelenkbeweglichkeit links nach subtotaler Skapularesektion am 23. September 2002 wegen V. a. Chondrosarkom, familiäre Osteochondromatose) sowie einen Entlassungsbericht des Park-Krankenhauses L-S GmbH vom 07. Oktober 2002 bei (Diagnose: Verdacht auf Chondrosarkom linkes Scapula bei familiärer Osteochondromatose, Therapie: 23. September 2002 subtotale Scapularesektion links).
Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger verschiedene medizinische Unterlagen vorgelegt: Operationsbericht vom 23. Mai 2002, Arztbrief des Institutes für Pathologie in L vom 03. Juni 2002, Arztbrief des Institutes für Pathologie am Universitätsklinikum G vom 02. Juli 2002 (Beurteilung: hoch-differenziertes Chondrosarkom im Bereich des linken Schulterblattes bei nach klinischen Angaben vorbekannter familiärer Osteochondromatose), verschiedene Ablichtungen des Chondrosarkomes des Klägers, Arztbrief des Institutes für Pathologie in L vom 01. Oktober 2002 (Befund: gut differenziertes juxtakortikales Chondrosarkom G1 der linken Skapula, das histologische Bild habe eine beträchtliche Spannweite in der Zellularität und im Zellbild; dieser Umstand verdeutliche die Schwierigkeiten der histologischen Diagnose an einer Biopsie: der Tumor verhalte sich meistens expansiv, z. T. plump infiltrativ gegenüber der subskapulären Muskulatur; die Exstirpation sei allseits im Gesunden erfolgt, kein Nachweis von Lymphknotenmetastasen in der linken Axilla, Tumorklassifikation: G1, juxtakortikales Chondrosarkom).
Nach versorgungsärztlicher Stellungnahme (Dr. D am 27. Mai 2003) stellte das Amt für Familie und Soziales Leipzig mit Bescheid vom 02. Juni 2003 einen GdB von 50 fest bei folgenden Funktionseinschränkungen: Erkrankung des Schulterblattes links (in Heilungsbewährung), Teilverlust des Schulterblattes links, Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes links.
Dagegen legte der Kläger am 10. Juni 2003 Widerspruch ein: Bei ihm müsse ein GdB von 80 festgestellt werden. Die Funktionsbeeinträchtigungen im linken Arm- und Schulterbereich und die Tatsache, dass die Geschwulstbeseitigung nicht im Frühstadium erfolgt sei, seien nicht ausreichend berücksichtig worden. Auf Grund der Tumorgröße und des zusätzlich einzuhaltenden Sicherheitsabstandes sei die Operation mit erheblichen Weichteilverletzungen und Beeinträchtigungen des Muskel-, Blut- und Lymphgefäßsystems verbunden gewesen. Daraus sei zwangsläufig eine erhebliche Bewegungseinschränkung und Versteifung der Schulter erfolgt. Der Arm könne aus eigener Kraft nicht über etwa "Herzhöhe" hinaus gehoben werden. Er könne nur eingeschränkt vom Körper abgespreizt werden. Durch die Bewe...