nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 25.04.2002; Aktenzeichen S 15 RJ 247/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.08.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 7/04 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. April 2002 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sind. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung von Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ... 1946 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1960 bis zum 31. August 1963 eine Lehre in der Landwirtschaft und war anschließend bis zum 30. Oktober 1964 als Traktorist beschäftigt. Danach arbeitete er bis zum 31. August 1965 zunächst als Gießereiarbeiter, dann als Brauereiarbeiter und schließlich als Transportarbeiter. Vom 1. September 1965 bis zum 7. April 1978 war er als Kraftfahrer beschäftigt. In dieser Zeit erwarb durchlief er an der Betriebsakademie der BDK K ... eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer, die er mit dem Erwerb eines Facharbeiterzeugnis vom 29. September 1966 abschloss. Bis zum 8. März 1987 war er sodann als Genossenschaftsbauer und Tierpfleger tätig. Vom 9. März 1987 bis zum 30. August 1988 arbeitete er als Baumaschinist und Kraftfahrer. In der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 30. Juni 1990 arbeitete er als Lagerfacharbeiter und Kraftfahrer. Vom 1. Juli 1990 bis zum 3. März 1992 ging er einer Tätigkeit als Betriebshandwerker nach. Im Anschluss daran arbeitete er mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit als Bauhelfer und Kraftfahrer, wobei er insoweit überwiegend Kleintransporter oder Personenkraftwagen bewegte. Vom 30. Oktober 1997 bis zum 31. August 1998 arbeitete er als LKW-Fahrer. Zuletzt war er vom 1. September 1998 bis zum 23. Oktober 1998 in der Dachklempnerei seines Sohnes tätig. Seitdem geht er keiner Beschäftigung mehr nach.

Am 11. November 1998 beantragte der Kläger medizinische Leistungen zur Rehabilitation, welche ihm von der Beklagten in der K ...-Klinik Bad S ... in der Zeit vom 29. Dezember 1998 bis zum 26. Januar 1999 gewährt wurden. Im Entlassungsbericht vom 1. Februar 1999 diagnostizierten Dipl.-Med. G1 ..., Leitender Arzt, und Diplom-Mediziner N1 ..., Stationsarzt, ein rezidivierendes lokales lumbales Schmerzsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und einen Zustand nach Karpaltunnel- Operation beidseits, rechts 1996, links 1998. Sie schätzten ein, als Klempner könne der Kläger nur noch zwei Stunden bis unter halbschichtig arbeiten. Für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig.

Am 7. April 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten ausdrücklich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der gesundheitliche Zustand würde sich ständig verschlechtern. Auf Grund der bestehenden Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden, die auch auf andere Gelenke ausstrahlten, Kopfschmerz und Kraftlosigkeit in den Händen sei es nicht mehr möglich, noch eine denkbare Tätigkeit auszuüben.

Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden.

Hiergegen legte der Kläger am 1. Juli 1999 Widerspruch ein. Seine Handkraft sei eingeschränkt, es liege eine Rückenmarksquetschung vor. Die Unterlagen der behandelnden Ärzte seien nicht gewürdigt worden.

Im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 2. August 1999 bis zum 12. August 1999 unterzog sich der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls in Höhe C 5/6 und C 6/7 am 9. August 1999 einer operativen Nukleotomie mit anschließender Fusionierung der Halswirbel 5 und 6 sowie 6 und 7.

Die Beklagte zog danach folgende ärztliche Unterlagen bei:

- einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. med. K1 ... von Oktober 1999 mit den Untersuchungs- und Behandlungsberichten im Zusammenhang mit der Nukleotomie-Operation,

- zwei Gutachten des Gutachterarztes des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Dr. med. R1 ..., die auf Untersuchungen vom 16. Februar 1999 und vom 21. Juni 1999 beruhten; der Gutachter schätze den Kläger bei bestehender Arbeitsunfähigkeit auf Zeit wegen eines Lumbalsyndroms bzw. wegen Hämhorrhoiden noch als vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ein; auszuschließen seien schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken, Heben und Tragen sowie Arbeiten in Rumpfvorbeuge und Zwangshaltungen,

- zwei Gutachten des Gutachterarztes des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Dr. med. W1 ... auf Grund von Untersuchungen vom 14. September 1999 und vom 2. Dezember 1999; auf Grund Nucleus pulposus- Hernien der Hals- und der Lendenwirbelsäule beste...

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