Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 23.11.1993; Aktenzeichen S 7 Kn 15/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen B 8 KN 25/96 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 1993 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einhaltung der Widerspruchsfrist; in der Sache streiten sie über die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten als freiwillig Versicherter oder als pflichtversichertes Mitglied im Kalenderjahr 1991.

Der am 25. Februar 1934 geborene Kläger war Angehöriger der bewaffneten Organe in der ehemaligen DDR. Bereits vor Herstellung der Einheit Deutschlands war er nach dem Rentenbescheid des Ministerrates der DDR (Ministerium des Innern) vom 03. Mai 1990 als Bezieher einer Invalidenvollrente aus einer Sonderversorgung (Versorgungsordnung des Ministeriums des Innern vom 01. Juli 1954 i.d.F. vom 01. Dezember 1985) krankenversichert.

Am 25. März 1991 reichte der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf freiwillige Versicherung in der knappschaftlichen Krankenversicherung” ein, die ihn daraufhin unter dem 26. März 1991 mit Wirkung seit 01. Januar 1991 als freiwilliges Mitglied in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Arbeiter und Angestellten führte.

Mit Schreiben vom 13. Mai 1991 und vom 26. Juni 1991 wies die Beklagte den Kläger auf Beitragsrückstände in Höhe von 415,92 DM hin. Hierauf antwortete der Kläger unter dem 04. Juli 1991, er sehe eine rückwirkende Zahlungspflicht nicht ein, da er seit Juni 1990 keine Rentenerhöhung mehr erhalten habe. Auf eine weitere Mahnung der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 02. September 1991 mit, er erkläre seine „Bereitschaft …, die noch fehlenden drei Monatsraten während der noch fälligen drei Raten in diesem Jahr jeweils monatlich zusätzlich zu zahlen”.

Schließlich beantragte der Kläger am 27. August 1992 „die Aufhebung Ihrer Forderung auf Zahlung der Beiträge” und verlangte von der Beklagten Rückzahlung aller bis dahin geleisteten Beitragszahlungen (1.663,68 DM) und machte daneben eine „Verzugsgebühr” in Höhe von 19,97 DM geltend. Zwar sei der Bescheid vom 26. März 1991 unanfechtbar geworden. Allerdings sei die Beitragsforderung rechtswidrig. Die in § 313 Abs. 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegte Beitragsfreiheit gelte auch für die Rentner der bewaffneten Organe.

Die Beklagte, die dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. März 1991 wertete, wies den Widerspruch durch Bescheid vom 15. Februar 1993 mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 26. März 1991 sei am selben Tage zur Post gegeben worden; er gelte daher am 29. März 1991 als zugegangen. Obgleich der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, sei die Jahresfrist versäumt.

Hiergegen hat sich die Klage gerichtet, die das Sozialgericht durch Urteil vom 23. November 1993 unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist abgewiesen hat.

Gegen das am 29. November 1993 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. Dezember 1993 beim Sozialgericht eingelegte Berufung.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. November 1993 und den Bescheid vom 26. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1993 aufzuheben und die Beklagte zur Rückzahlung der von ihm im Jahre 1991 entrichteten Beiträge zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte auch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1, § 110 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.

Im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist verweist der Senat auf die erstinstanzliche Entscheidung. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht auch unter dem Gesichtspunkt einer Rücknahme des bindend gewordenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Der Senat ist zwar nicht gehindert, den Antrag vom 28. August 1992 als Antrag des Klägers auf Rücknahme i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB X zu werten. Allerdings liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Der streitbefangene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.

Der Kläger war im streitigen Kalenderjahr nach § 309 Abs. 2 SGB V bei der Beklagten freiwillig versichert. Er war bis zum 31. Dezember 1990 im Beitrittsgebiet na...

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