nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 29.11.2002; Aktenzeichen S 13 RA 178/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. November 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01.07.1965 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der am ...1937 geborene Kläger absolvierte zunächst in der Zeit von September 1951 bis August 1954 eine Lehre als Buchhändler und arbeitete in diesem Beruf sodann bis Dezember 1954. Nach einer weiteren Tätigkeit als Hilfshersteller und Hersteller wechselte der Kläger zum 01.01.1960 zum VEB D ... Verlag für G ... L ..., wo er zunächst als Hersteller, Hilfsredakteur und Redakteur der Zeitschrift " ..." tätig war. Ab dem 01.02.1965 bis zum 30.06.1990 war er dann als Absatzleiter des Verlages tätig. In der Zeit von 1960 bis 1965 studierte der Kläger an der Ingenieurschule für Polygraphie " ...". Ausweislich der Ingenieururkunde vom 24.07.1965 war der Kläger berechtigt, ab diesem Zeitpunkt den Titel "Ingenieur" zu führen.
Am 01.04.1978 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei und entrichtete bis zum 30.06.1990 auf sein monatliches Einkommen bis max. 1.200,00 Mark Beiträge. Eine Versorgungszusage ist dem Kläger bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragte unter dem 10.05.1999 bei der Beklagten die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen dabei die Geburtsurkunde, die Ingenieururkunde, eine Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Zuerkennung des Grades eines Diplom-Ingenieurs (Fachhochschule), ein Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag des Klägers, dessen Sozialversicherungsausweise sowie eine Entgeltbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers vor. Mit Bescheid vom 30.11.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die im VEB D ... Verlag für G ... ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.12.1999 bei der Beklagten Widerspruch ein. Der VEB D ... Verlag sei wirtschaftlich selbständig mit eindeutigen Produktionsaufgaben auf Basis von staatlich bestätigten Produktionsplänen und Zuteilung von Papiertonnage gewesen. Die Produktionsaufgabe des Verlages habe darin bestanden, technisch-wissenschaftliche Fachliteratur herzustellen. Dass Verlage dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, unterstellt gewesen seien, sei rein formalistisch gewesen. Technische Fachverlage, wie der VEB D ... Verlag für G ..., hätten zu den Industrieministerien eine viel engere Beziehung gehabt und hätten folgerichtig ihnen unterstellt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die im VEB D ... Verlag für G ... ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung könne auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG zugerechnet werden. Zwar komme eine Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in Betracht, uneingeschränkt berechtigt für diese Zusatzversorgung seien jedoch nur Verlagsleiter gewesen. Die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung als Absatzleiter könne nur zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden. Die fehlende Ermessensentscheidung könne nicht durch eine Ermessensentscheidung nunmehr aus bundesrechtlicher Sicht nachgeholt werden. Der Nachweis eines Anspruchs auf eine Altersversorgung aufgrund eines Einzelvertrages sei nicht geführt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 04.04.2000 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Der Betrieb habe Produktionsaufgaben wahrgenommen. Der Verlag habe technisch-wissenschaftliche Fachliteratur für die Berufs-, Fachschul- und Hochschulausbildung, für die Praxis sowie Forschung und Entwicklung in den Wissens- und Industriezweigen Geowissenschaften, Bergbau, Energiewesen, Metallurgie, Werkstoffe, Chemie und Verfahrenstechnik entwickelt und produziert. Der Druck und die weitere Fertigung der Literatur sei durch die Dienstleistung der Polygraphie an den Verlag erfolgt.
Das Sozialgericht (SG) hat nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 29.11.2002 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festst...