Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der beruflichen Weiterbildung. Förderungsvoraussetzung. fehlende Zulassung der Maßnahme und des Trägers. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Inzidentprüfung. Klagebefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zulassungsentscheidung in Bezug auf eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (hier: Beginn im Januar 2007) und den Träger der Maßnahme kann weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden, noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung von Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: vgl LSG Chemnitz vom 27.8.2009 - L 3 AL 89/08 = EzB SGB III § 77 Nr 8).

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, Kosten einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in Höhe von 9.556,40 EUR zu übernehmen.

Die am … 1960 geborene Klägerin nahm am 24. März 2003, nachdem sie zuvor Ausbildungen zur Automobilkauffrau und zur Rechtsanwaltsfachangestellten nicht beendet hatte, eine Ausbildung zur Logopädin an den Blindow-Schulen in L… auf. Diese Maßnahme wurde durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert. Im Verlauf der Ausbildung stellten sich bei der Klägerin gesundheitliche Probleme ein, die zu Fehlzeiten führten.

Unter dem 18. Juli 2006 teilten die Blindow-Schulen mit, dass die Klägerin die Abschlussprüfung nicht bestanden habe.

Den Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2006 auf Weiterförderung der Ausbildung bis zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung lehnte die ARGE L… (im Folgenden: ARGE) mit Bescheid vom 25. August 2006 ab. Die Leistungen könnten nur gewährt werden, wenn die Weiterbildung im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sei. Eine Anfrage bei der Blindow-Schule habe aber ergeben, dass diese die Verlängerung der Ausbildung um ein halbes Jahr nicht für sinnvoll erachte, da größere Mängel in den Grundlagenfächern von der Klägerin nicht aufgeholt worden und auch im praktischen Bereich erhebliche Mängel festgestellt worden seien. Die berufliche Eingliederung der Klägerin sei daher nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Dagegen legte die Klägerin am 7. September 2006 Widerspruch ein.

Am 22. Dezember 2006 sprach die Klägerin bei der ARGE vor. Sie teilte mit, sie könne ab dem 2. Januar 2007 bis Mitte Juli 2007 ihre Ausbildung zur Logopädin in H… am Ausbildungszentrum für Gesundheitsfachberufe am Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität H…-W… fortsetzen und die Wiederholungsprüfung absolvieren. Dafür wolle sie Fahrkosten, Unterhaltsgeld und Prüfungsgebühr beantragen. Nach dem über das Gespräch erstellten Beratungsvermerk vom 22. Dezember 2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass “nur Maßnahmen gefördert werden, wenn sie anerkannt sind und zertifiziert„. Dem Vermerk über eine weitere Vorsprache am 5. Januar 2007 ist zu entnehmen, dass die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Maßnahme nicht zugelassen und daher keine Förderung möglich ist. Weiter heißt es in dem Vermerk, dass die Klägerin “trotzdem am 08.01.2007 die Ausbildung beginnt„.

Den Antrag vom 22. Dezember 2006 lehnte die ARGE mit Bescheid vom 5. Januar 2007 ab. Nachdem nach bereits absolvierter Weiterbildung von März 2003 bis März 2006 keine der erforderlichen Prüfungen bestanden worden sei und die Blindow-Schule unter dem 21. August 2008 eine negative Einschätzung abgegeben habe, seien die Fördervoraussetzungen für die Weiterbildung mangels Erfolgsaussichten nicht gegeben. Darüber hinaus seien die beantragte Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung nicht zugelassen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 wies die ARGE auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25. August 2006 zurück. Mindestens eine der Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III sei nicht erfüllt. Nach einer von der Klägerin eingereichten Bescheinigung der Blindow-Schule L… sei nicht davon auszugehen, dass sie die Abschlussprüfung bestehen werde. Die Klägerin habe bereits an mehreren geförderten Maßnahmen teilgenommen, die sie jeweils abgebrochen habe. Eine erneute Förderung könne aufgrund der geringen Erfolgsaussichten nicht erfolgen.

Dagegen hat die Klägerin am 24. Januar 2007 Klage erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2008 wies die ARGE auch den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. Januar 2007 zurück. Die Klägerin habe bereits mehrere geförderte Maßnahmen erhalten, die sie jeweils abgebrochen habe. Eine erneute Förderung könne aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten nicht erfolgen. Zudem sei auch der Maßnahmeträger nicht nach § 84 SGB III zertifiziert. Er habe keine Zulassung für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme beantragt. Die dagegen unter dem Akten-zeichen S 20 AS 3676/08 beim Sozialgericht Leipzig gefüh...

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