Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes. Berechnung der Vergleichsrente. Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten. Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte Ost. Rechtsauslegung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 S 2 SGB 6 iVm § 307b Abs 3 Nr 5 SGB 6 idF des AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001.
2. Die Regelung des § 307b Abs 3 Nr 5 SGB 6 idF vom 27.7.2001 mit der Formulierung "Beitragszeiten wegen Kindererziehung" ist nicht mit der Regelung des § 307a Abs 1 S 3 SGB 6 und der dort gewählten Formulierung "für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind" gleichzustellen.
3. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, im Rahmen der Neuregelung des § 307b Abs 3 SGB 6 durch das AAÜGÄndG 2 vom 27.7.2001 hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten von den Bestimmungen des § 307a Abs 1 abzuweichen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (nur noch) über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersrente der Klägerin im Rahmen der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 Nr. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die ... 1925 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Erzieherin mit Lehrbefähigung und besitzt eine Spezialausbildung als Jugendfürsorgerin; in diesem Bereich war sie 38 Jahre tätig. Mit Wirkung zum 21.03.1963 adoptierte die Klägerin den ... 1960 geboren F R S. Mit Urkunde vom 15.08.1959 wurde die Klägerin in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen einbezogen; mit Wirkung vom 01.03.1971 wurde sie in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen (Beitrittsbestätigung vom 10.02.1971). Auf die Versorgungsurkunde vom 15.08.1959 wurde am 14.07.1971 der Vermerk aufgenommen, dass damit der Anspruch auf die Altersversorgung der Intelligenz erlischt. Mit Bescheid vom 14.03.1985 der Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR wurde der Klägerin ab 01.05.1985 Altersrente in Höhe von zunächst 410,00 Mark gewährt; mit Änderungsbescheid vom 05.06.1985 wurde die Altersrente wegen Bezugs einer Altersversorgung der Intelligenz um den Festbetrag von 110,00 Mark auf 300,00 Mark gekürzt. Anfang 1990 betrug der monatliche Zahlbetrag aus der Sozialpflichtversicherung 370,00 Mark. Bei der Rentenberechnung wurden 44 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zu Grunde gelegt sowie 6 Jahre Zurechnungszeit, die sich aus 5 Jahren für langjährige versicherungspflichtige Tätigkeit und 1 Jahr für Geburt zusammensetzten. Neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung bezog die Klägerin eine Leistung aus der Zusatzversorgung in Höhe von 712,00 Mark. Nach Rentenangleichung und Rentenanpassungen belief sich der Gesamtzahlbetrag am 31.12.1991 auf 1.196,00 DM.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.1993 wurde die bisherige Altersrente der Klägerin auf Grund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts umgewertet und angepasst. Die bislang gezahlte Versicherungsrente wurde künftig als Regelaltersrente geleistet. Der Rentenberechnung lagen bei 44 Arbeitsjahren 45,2980 Entgeltpunkte (Ost) sowie zusätzlich 0,7500 Entgeltpunkte für jedes in der bisherigen Rente berücksichtigte Kind zugrunde. Das hiergegen beim Sozialgericht Dresden geführte Klageverfahren (S 2 An 227/93) wurde mit Beschluss vom 14.07.1993 ruhend gestellt.
Im Zuge der Neuberechnung der Regelaltersrente der Klägerin, unter Zugrundelegung des gesamten Versicherungsverlaufs, stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Überführungsbescheid vom 13.01.1995 die Zeit vom 01.04.1959 bis 28.02.1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie den Zeitraum vom 01.03.1971 bis 30.04.1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, mit dem sie sich insbesondere gegen die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte in den Jahren 1971/1972 wandte, hat der Zusatzversorgungsträger mit Teilabhilfebescheid vom 10.02.1995 Daten für das Jahr 1960 berichtigt und im Übrigen den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.1995 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren (S 8 An 483/95) haben die Beteiligten am 13.12.1995 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich der Versorgungsträger verpflichtete, unter Außerachtlassung von § 44 SGB X einen neuen Entgeltbescheid zu erlassen, wenn der Anspruch der Klägerin auf einen günstigeren Entgeltbescheid in Folge einer Gesetzesänderung oder nach einer Entscheidung des Bundessoz...