Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. ingenieurtechnische Beschäftigung. Techniker im Bereich Möbel und Bauelemente
Orientierungssatz
1. Der erkennende Senat folgt nunmehr der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 12 - bezieht die dort vom BSG entwickelten Grundsätze über eine Anwendbarkeit auf das Berufsfeld des Ingenieur-Ökonoms hinaus auch allgemein auf die Frage, welche Anforderung bei dem aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz insgesamt berechtigten Personenkreis an die sachlichen Voraussetzungen zu stellen sind.
2. Wenn auch für die Berufsgruppe des Ingenieurs nur maßgebend ist, ob er im Rahmen der sachlichen Voraussetzung nicht berufsfremd, sondern entsprechend seiner Titelführung als Ingenieur eingesetzt worden ist, gilt dies gleichermaßen für die anderen berechtigten Personengruppen, hier dem Techniker, so dass demgegenüber eine weitere Einschränkung der sachlichen Voraussetzungen, nämlich auf eine technische Tätigkeit iV mit einer aktiven Förderung des Produktionsprozesses kein Raum ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 14.07.1969 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der am ...1935 geborene Kläger absolvierte von September 1949 bis Dezember 1952 eine Tischlerlehre. Nach erfolgreichem Besuch der Fachschule für Holztechnologie D hat der Kläger mit Urkunde vom 28.06.1957 die Berechtigung erlangt, die Berufsbezeichnung Techniker im Bereich Möbel und Bauelemente zu führen. Von Januar 1953 bis März 1956 arbeitete der Kläger als Bau- und Möbeltischler und im Anschluss hieran bis Dezember 1957 als Lehrenbauer beim VEB Gehäuse-Industrie D sowie von Februar bis November 1957 als Tischler beim VEB Versuchsbetrieb für die Industrialisierung der Möbelindustrie Dresden. Von Dezember 1957 bis April 1959 war der Kläger als Tischler und technischer Angestellter bei dem Unternehmen K W Bau- und Möbeltischlerei D bzw. der F G Laboratoriumsapparate KG in I/T tätig. Von Mai 1959 bis Dezember 1967 arbeitete der Kläger als Sachbearbeiter Projektierung und sodann bis Dezember 1968 als Projektant Objekt-Ingenieur beim VEB Laborbau D und von Januar bis Juni 1969 in gleicher Position beim VEB MLW Anlagenbau D. Vom 14.07.1969 bis Dezember 1973 war der Kläger als Organisator beim VEB Kombinat R. Dresden Zentralvertrieb tätig. Von Januar 1974 bis Dezember 1975 arbeitete der Kläger als Organisator beim VEB R. Forschungszentrum, im Jahr 1976 als Problemanalytiker und von Januar 1977 bis Dezember 1984 als Organisator beim VEB R. Zentrum für Forschung und Technik. Von Januar 1985 bis 30.06.1990 war der Kläger als Organisator beim VEB R. Projekt tätig. Der Kläger ist zum 01.01.1983 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und hat auf einen monatlichen Verdienst von maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge entrichtet. Eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.
Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16.07.1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Wirkung ab 01.10.1997.
Der Kläger beantragte am 06.09.2000 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen u.a. die Technikerurkunde und die Sozialversicherungsausweise des Klägers in Kopie vor sowie Verdienstbescheinigungen des ehemaligen Arbeitgebers. Mit Bescheid vom 09.07.2002 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30.06.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anwendbar. Hiergegen hat der Kläger am 01.08.2002 bei der Beklagten Widerspruch eingelegt. Er besitze die Qualifikation als Techniker und habe eine entgeltliche Beschäftigung seiner Qualifizierung entsprechend als Techniker und Ingenieur verrichtet. Seine Arbeitsaufgabe habe in der ingenieurgemäßen Aufbereitung einer Analyse der Gerätestörung mit der Festlegung der erforderlichen Maßnahme zum Abstellen der Fehler in der Produktion bestanden. Auch sei die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb erfolgt. Der Kläger hat insoweit Funktionspläne vorgelegt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2003). Der Kläger habe im Juni 1990 als "Ingenieur" eine seine...