Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld- bzw -hilfeanspruch. keine Verlängerung der Rahmenfrist bzw Vorfrist bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente. kalendermäßiger Ablauf der Erlöschensfrist. Wegfall der originären Arbeitslosenhilfe. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf, dass Zeiten des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente im Gegensatz zu den in § 124 Abs 3 SGB 3 genannten Zeiten in die Rahmenfrist eingerechnet werden und auch die Vorfrist gemäß § 192 SGB 3 bzw die Erlöschensfrist nach § 147 Abs 2 SGB 3 nicht verlängern.

2. Die Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe und die Übergangsvorschrift des § 434b SGB 3 begegnen ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 05. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), hilfsweise auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), ab dem 01.02.2000.

Der ....1961 geborene Kläger ist ledig. Nach einer Beschäftigung als Polsterer von 1978 bis zum 31.07.1991 bezog der Kläger antragsgemäß Alg ab dem 01.08.1991. Bewilligt wurde ihm diese Leistung durch Bescheid vom 28.08.1991 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.12.1991 i.H.v. 179,40 DM für eine Gesamtanspruchsdauer von 312 Tagen.

Bereits am 12.08.1991 begann der Kläger eine berufliche Umschulung zum Industriekaufmann. Entsprechend bezog er im Zeitraum vom 12.08.1991 bis zum 01.09.1992 Unterhaltsgeld (Uhg - Bescheid vom 01.10.1991 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.02.1992). Die Bildungsmaßnahme brach er am 21.07.1992 ab. Vom 02.09.1992 bis zum 18.01.1994 bezog der Kläger sodann Krankengeld.

Auf Antrag vom 19.01.1994 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.1994 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.09.1994 Alg ab dem 19.01.1994 in Höhe von wöchentlich 247,20 DM für eine Anspruchsdauer von 312 Kalendertagen. Er bezog diese Leistung mit Unterbrechungen bis der Anspruch mit Ablauf des 15.02.1995 erschöpft war.

Im Anschluss hieran bezog er antragsgemäß noch bis zum 31.03.1995 Alhi.

Mit Bescheid vom 03.03.1995 wurde dem Kläger durch die LVA Sachsen rückwirkend ab dem 24.06.1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bewilligt. Beginn der laufenden monatlichen Rentenzahlungen war der 01.04.1995.

Nachdem sich der Kläger im Hinblick darauf ab dem 01.04.1995 aus dem Leistungsbezug abmeldete, hob die Beklagte mit Bescheid vom April 1995 die Bewilligung der Leistungen auf.

Mit weiterem Bescheid vom 06.11.1996 bewilligte die LVA Sachsen rückwirkend für den Zeitraum vom 01.07.1993 bis zum 25.05.1994 an Stelle einer Rente Übergangsgeld. Daraufhin hob die Beklagte die Alg-Bewilligung durch Bescheid vom 21.11.1996 für die Zeit vom 19.01. bis zum 25.05.1994 auf.

Nach Überprüfung des Leistungsvermögens im Jahre 1999 wandelte die LVA mit Bescheid vom 20.12.1999 die bisher gezahlte EU-Rente in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) um. Ab dem 01.02.2000 betrug deren laufende monatliche Höhe 787,06 DM. Noch bis zum 31.01.2000 zahlte die LVA Sachsen die Leistung weiterhin als EU-Rente.

Bereits am 01.10.1999 hatte sich der Kläger erneut arbeitslos gemeldet und Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit beantragt.

Mit Bescheid vom 01.02.2000 wies die Beklagte diesen Antrag zurück. Nach dem 3. SGB III-Änderungsgesetz entfalle ab dem 01.01.2000 ein originärer Anspruch auf Alhi.

Hiergegen legte der Kläger am 16.02.2000 Widerspruch ein. Infolge der bereits am 12.08.1991 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Zahlung von Krankengeld habe der Anspruch auf Alg geruht. Wegen der zwischenzeitlich gewährten EU-Rente sei daher noch ein Restanspruch offen. Zwar stehe einer Geltendmachung dieses Anspruches § 147 Abs. 2 SGB III entgegen, da die Entstehung des Anspruches mehr als vier Jahre zurückliege. Diese Vorschrift verstoße jedoch gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG. Denn das Stammrecht auf Alg/Alhi, das er erworben habe, sei ihm i.S. eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet worden und könne ihm somit nicht entzogen werden. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür gebe es nicht.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 05.07.2001 als unbegründet zurück. Nach § 198 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ruhe der Anspruch auf Alhi für die Zeit, in der der Kläger EU-Rente bezogen habe. Dies sei noch bis zum 31.01.2000 der Fall gewesen, so dass ein Anspruch auf Alhi bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden habe. Aufgrund des zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes könne Alhi nur dann bewilligt werden, wenn innerhalb der einjährigen Vorfrist Alg bezogen worden sei. Einen Neuanspruch auf originäre Alhi könne der Kläger demgegenüber nicht mehr geltend machen; die Voraussetzungen der Übergangsregelungen d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?