Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 10.08.1994; Aktenzeichen S 6 Al 846/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. August 1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Klägerin ab dem 02.08.1993 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg) und des ab dem 25.09.1995 zustehenden Unterhaltsgeldes (Uhg) streitig.
Die am … geborene, verheiratete Klägerin stand bis zum 30.09.1993 in einem Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiterin bei der ehemaligen DKFL … Ihr letzter Arbeitstag war der 31.07.1993. In der Lohnsteuerkarte 1993 der Klägerin war die Lohnsteuerklasse IV/0 eingetragen.
Am 09.07.1993 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.08.1993 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie gab dabei an, gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bzw. Konkursverwalter Kündigungsschutzklage erhoben zu haben. Nach der Arbeitsbescheinigung vom 04.08.1993 wurde der Klägerin das Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli 1993 in voller Höhe und für den Monat Mai 1993 in Höhe sich eines aus einer rückwirkenden tarifvertraglichen Entgelterhöhung ergebenden Betrages vom ehemaligen Arbeitgeber infolge Zahlungsunfähigkeit nicht ausgezahlt. Vom zuständigen Arbeitsamt erhielt die Klägerin dafür antragsgemäß Konkursausfallgeld (Kaug).
Bereits im Jahre 1992 und in den vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegenden Monaten des Jahres 1993 war im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im unterschiedlichen Umfang Kurzarbeit („Kurzarbeit Null”) durchgeführt worden, von welcher auch die Klägerin betroffen war. Ab Anfang August 1993 war sie von der Arbeit freigestellt worden.
Nach den in späteren Verfahren vom Konkursverwalter bestätigten Angaben in der Arbeitsbescheinigung waren beim Ausscheiden der Klägerin aus der Arbeitstätigkeit die Monatsgehälter bis einschließlich Mai 1993 abgerechnet und ausgezahlt worden. Ebenso war ihr bis zu diesem Zeitpunkt eine sich aus der tarifvertraglichen Entgeltanhebung ergebende Nachzahlung für April 1993 nachgezahlt worden.
Mit Bescheid vom 25.08.1993 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 02.08.1993 Alg i.H.v. 193,80 DM wöchentlich auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts von 430,00 DM und nach Leistungsgruppe F. Bei der Festlegung des Bemessungsentgelts ging die Beklagte dabei von den vom ehemaligen Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung (einschließlich „Zusatzblatt Kug”) für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.1993 mitgeteilten Arbeitsentgelten aus. Hierbei gelangte sie durch Zusammenrechnung der auf die Zeiten der tatsächlichen Arbeitstätigkeit und der auf die Zeiten des Arbeitsausfalles anfallenden Anteile zu einem Gesamtarbeitsentgelt in diesem Zeitraum von insgesamt 5.730,00 DM bei einer Gesamtarbeitszeit von 528 Stunden.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 06.09.1993, mit welchem sie die Zahlung eines höheren Alg auf der Grundlage der ihr infolge rückwirkender tariflicher Vereinbarung zustehenden höheren Arbeitsentgelte für die Monate Mai bis Juli 1992 begehrte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29.10.1993). Eine Bemessung unter Berücksichtigung der Monate Juni und Juli 1993 könne nicht erfolgen, da die Klägerin in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt, sondern von der Arbeitsverwaltung Kaug bezogen habe.
Zur Begründung der hiergegen am 12.11.1993 zum Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hat die Klägerin vortragen lassen, die Beklagte habe bei der Leistungsbewilligung aufgrund der Arbeitsentgelte für die Monate März bis Mai 1993 verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Alg gemäß § 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nach dem Tariflohn zu bemessen sei, wenn das Arbeitsentgelt im (regulären) Bemessungszeitraum wegen fehlender Auszahlung Null DM betrage. Darüber hinaus liege bei ihr eine unbillige Härte vor.
Nach Einholung von Auskünften des ehemaligen Arbeitgebers über den Inhalt einer nachträglich korrigierten Lohnabrechnung für die Monate April bis September 1993 sowie die Entgeltzahlungen an die Klägerin seit 1990 hat das Sozialgericht Chemnitz die mit weiteren gleichgelagerten Verfahren verbundenen Klage mit Urteil vom 10.08.1994 als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsbemessung sei durch die Beklagte rechtmäßig vorgenommen worden. Sie sei dabei insbesondere von einem zutreffenden Bemessungszeitraum ausgegangen. Die Monate Juni und Juli 1993 seien nicht iin den Bemessungszeitraum einzubeziehen, da die Klägerin für diese Zeit kein Arbeitsentgelt sondern Kaug erhalten habe, bei welchem es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung zur sozialen Sicherung und nicht um Arbeitsentgelt handele. Auch eine Bemessung nach § 112 Abs. 7 AFG sei nicht zulässig gewesen, da in dem zu Recht erwei...