Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 14.10.1993; Aktenzeichen S 7 An 439/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. Oktober 1993 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Weiterzahlung der vom Kläger bezogenen Übergangsrente i.H.v. 400,00 DM monatlich über den 01.07.1992 hinaus sowie um eine von der Beklagten geltend gemachte Rückforderung überzahlter Rentenbeträge.

Der am 26.06.1932 geborene Kläger war vom 01.11.1960 bis 30.11.1982 zuletzt als Oberstleutnant bei der ehemaligen Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik (NVA) tätig, aus der er wegen Ablauf seiner Dienstzeit entlassen wurde.

Mit Bescheid der NVA – Wehrbezirkskommando Dresden – vom 16.11.1982 wurde ihm ab 01.12.1982 eine Übergansrente nach der Versorgungsordnung der NVA i.H.v. 595,00 Mark monatlich gewährt.

Mit Bescheid über die Änderung einer Übergangsrente vom 22.03.1988 wurde die Übergangsrente ab 01.08.1987 auf 485,00 Mark monatlich gekürzt.

Die gleiche Dienststelle erließ am 30.11.1988 einen weiteren Bescheid über die Änderung einer Übergangsrente wegen Minderung des Nettoeinkommens ab 01.12.1988 i.H.v. 595,00 Mark monatlich. In dem Bescheid wurde u.a. ausgeführt, sofern das Nettodurchschnittseinkommen 1.402,25 Mark monatlich übersteige, sei zur Neufestlegung der Ausgleichszahlung dem zuständigen Wehrbezirkskommando unverzüglich eine Verdienstbescheinigung zu übersenden.

Das Wehrbereichsgebührnisamt VII – Außenstelle Dresden – erließ am 12.08.1991 einen Bescheid über die Änderung des Bescheides des Wehrbezirkskommandos Dresden vom 30.11.1988. Ab 01.08.1991 wurde die Übergangsrente auf den Betrag von 400,00 DM festgesetzt, § 11 Abs. 1 Buchst. b des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).

Im Juli oder August 1992 übersandte das Wehrbereichsgebührnisamt VII dem Kläger eine Informationsschrift über die Veränderungen, die sich aus dem Inkrafttreten des AAÜG i.V.m. der Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26.06.1992 ergaben.

Durch ein als „Anhang zur Rentenanpassungsmitteilung/Bescheid” betiteltes Schreiben der Beklagten vom 05.10.1992 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß sein anrechnungsfreier Betrag im Dezember 1991 1.585,00 DM betragen habe und sich seit Januar als angepaßter anrechnungsfreier Betrag auf 1.677,33 DM belaufe.

Mit Schreiben vom 03.02.1993 übersandte der Kläger der Beklagten eine Mitteilung des Landesamtes für Finanzen – Bezügestelle Dresden – vom 28.12.1992 über seine Vergütung/Lohn ab Januar 1993 i.H.v. 1.569,50 DM netto monatlich und erhob gleichzeitig „Einspruch” gegen die Informationsschrift vom Juli 1992. Ferner machte er geltend, er sehe nicht ein, daß er als Hausmeister (Arbeiter) auf seine Übergangsrente verzichten solle, nur weil er im Öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Ein Hausmeister, der in der freien Wirtschaft arbeite, erhalte seine Übergangsrente weiter.

Mit Schreiben vom 22.02.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ein Einspruch gegen das Informationsschreiben vom Juli 1992 sei nicht möglich.

Mit Bescheid der Beklagten gleichen Datums über die Änderung des Rentenbescheides Übergangsrente vom 12.08.1991 wurde rückwirkend ab 01.07.1992 das Ruhen der Versorgungsleistung in voller Höhe festgestellt mit der Begründung, der Kläger arbeite mit seiner gesamten Arbeitskraft im Öffentlichen Dienst.

Mit Schreiben ebenfalls vom 22.02.1993 wurde der Kläger darauf hingewiesen, unter Berücksichtigung seiner eingereichten Verdienstbescheinigung vom 28.12.1992 sei eine nicht gerechtfertigte Versorgung gezahlt worden. Die Höhe der Rückzahlung für den Zeitraum von Juli 1992 bis März 1993 betrage insgesamt 3.600,00 DM. Er erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.03.1993.

Mit Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 02.03.1993 wurde der Kläger gebeten, insgesamt 3.600,00 DM für den Zeitraum von Juli 1992 bis März 1993 in jeweils drei Raten zu je 1.000,00 DM und einer Rate zu 600,00 DM beginnend ab März 1993 zurückzuzahlen.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.03.1993, bei der Beklagten eingegangen am 30.03.1993, Widerspruch ein, mit dem er sich sowohl gegen die Einstellung seiner Übergangsrente als auch gegen die Rückforderung in Höhe von 3.600,00 DM wandte.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 04.05.1993 unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 12.08.1991 mit, in Abänderung des in Bezug angeführten Rentenbescheides werde die Übergangsrente ab 01.12.1991 neu festgesetzt. Unter Berücksichtigung seines Erwerbseinkommens erhalte er vom genannten Zeitpunkt an die Übergangsrente i.H.v. 400,00 DM. Der Zahlbetrag stehe unter dem Vorbehalt der – auch rückwirkenden – Änderung bei späterem Bekanntwerden von Umständen, die für die Höhe der Übergansrente bedeutsam seien.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe seinerzeit die Übergansrente nicht ...

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