Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Antragserfordernis. versäumter Folgeantrag für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einer Gültigkeit über den laufenden Zeitraum der Leistungsbewilligung hinaus (soweit nicht zwischenzeitlich etwas anderes vereinbart wird) umfasst auch nicht konkludent einen Antrag auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II für den folgenden Bewilligungszeitraum.
2. Auch die Fortsetzung einer für 24 Monate geplanten Weiterbildungsmaßnahme umfasst nicht konkludent die Stellung eines Weiterbewilligungsantrages.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 21.01.2009.
Die 1976 geborene, erwerbsfähige Klägerin steht seit 2005 im Leistungsbezug des Beklagten. Sie lebte im streitigen Zeitraum mit ihrer 2006 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft im Haus ihres Vaters, der von ihr keine Miete, aber einen monatlichen Vorschuss von 200,00 € für Betriebs- und Heizkosten verlangte. Mit dem vom Kindsvater gezahlten Unterhalt und Kindergeld konnte die Tochter L… A… ihren monatlichen Bedarf selbst decken.
Die Klägerin schloss am 21.08.2008 eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Beklagten, der sich darin verpflichtete, einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung zur Kosmetikerin für maximal 24 Monate auszustellen, den er am selben Tag mit einer Gültigkeit vom 21.08.2008 bis 21.11.2008 erteilte. Die Klägerin verpflichtete sich, sich eine Weiterbildungsmaßnahme zu suchen und den Bildungsgutschein schnellstmöglich beim Beklagten einzureichen. Am 21.08.2008 wurde die Klägerin im Hinblick auf ihre gesundheitliche Eignung für die Umschulung zur Kosmetikerin ärztlich untersucht. Am 22.08.2008 bestätigte der Maßnahmeträger die Aufnahme der Klägerin in die vom 25.08.2008 bis 24.08.2010 dauernde Maßnahme. Die Klägerin sprach am 04.09.2008 beim Beklagten vor und reichte den Erhebungsbogen für die Umschulung ein. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11.09.2008 die finanzielle Förderung der Maßnahme hinsichtlich der Lehrgangs-, Kinderbetreuungs- und Fahrtkosten.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2008 der Klägerin monatliche Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.11.20008 gewährt hatte, übersandte er der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2010 einen Weiterbewilligungsantrag, die Anlage EK und eine Einkommensbescheinigung und wies auf das ende der Bewilligung zum 30.11.2008 und wie folgt auf das Erfordernis der Antragstellung hin:
"(…)
Beachten Sie bitte, dass Leistungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt werden. Um Leistungsunterbrechungen im laufenden Bezug zu vermeiden, muss der Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden.
(…)"
Am 22.01.2009 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag, auf den ihr der Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2009 und Änderungsbescheid vom 11.09.2009 monatliche Leistungen für die Zeit vom 22.01.2009 bis 31.10.2009 gewährte. Am 24.06.2009 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. wegen des Bewilligungszeitraums Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid erhoben, weil die Klägerin Leistungen seit November 2008 begehre. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 als unbegründet zurück.
Am 14.10.2009 hat der Prozessbevollmächtigte beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben, mit der er Leistungen für die Zeit vom 01.12.2008 bis 21.01.2009 begehrte. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergebe sich aus dem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung und der Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme, weil die Klägerin damit sinngemäß einen Fortzahlungsantrag gestellt habe. Die Weiterbildungsmaßnahme mache nur Sinn, wenn die Klägerin auch zeitgleich Leistungen nach dem SGB II bekomme. Auch sei die Eingliederungsvereinbarung bis 22.02.2009 gültig gewesen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Auf gerichtliche Anforderung hat er eine Kopie des Schreibens vom 02.10.2008 an die Klägerin sowie Ausdrucke der elektronischen Beratungsvermerke vom 21.08.2008, 04.09.2008 und vom 05.08.2008 übersandt.
Am 04.08.2010 hat die Klägerin erfolgreich die Gesellenprüfung als Kosmetikerin abgelegt.
Nach vorheriger Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2011 abgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 01.12.2008 abgelehnt, da ein Bewilligungsantrag nicht vorgelegen habe. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 0...