(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar an der Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes nachträglich eine Wärmedämmung anbringt, die auf das Grundstück übergreift, soweit und solange

 

1.

dies die zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und

 

2.

die übergreifenden Bauteile nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.

2Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung im Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile. 3Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück um mehr als 0,25 Meter überschreitet. 4Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümerin oder des Eigentümers schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht angebracht werden kann.

 

(2) § 22 gilt entsprechend.

 

(3) Die Duldungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn

 

1.

die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht berufen, oder

 

2.

die Anbringung einer Wärmedämmung mit entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war.

 

(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des überbauten Grundsticks kann von der Nachbarin oder dem Nachbarn verlangen, dass der Überbau in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird.

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