§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Nachbarschaftsverhältnis
(1) 1Nachbarin oder Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück der verpflichteten Eigentümerin oder des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. 2Eigentümerin oder Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist die verpflichtete Eigentümerin oder der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.
(2) An die Stelle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn treten
| 1. |
die oder der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und |
| 2. |
die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses. |
§ 2 Nachbarliche Rücksicht
1Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn ausgeübt werden. 2Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
§ 3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
1Die §§ 4 bis 28 gelten nur, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 2Vereinbarungen binden die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger nur im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder soweit die sich aus ihnen ergebenden Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
§§ 4 - 7 Abschnitt 2 Einfriedungen
§ 4 Einfriedungsrecht
1Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. 2Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. 3Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flachen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. 4Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.
§ 5 Abstand von der Grenze
(1) 1Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich ge...