Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz. Antrag auf Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 22.10.1999; Aktenzeichen A 5 K 30448/97) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Oktober 1999 – A 5 K 30448/97 – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg, denn der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
Hierzu trägt die Klägerin in ihrer Antragsschrift vom 12.11.1999 vor, das Verwaltungsgericht habe einerseits das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG bejaht, ohne jede nachvollziehbare Begründung die Klage aber abgewiesen, soweit es ihre Anträge auf Asylanerkennung sowie auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG betraf. Damit läge eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht darzutun.
Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Verwaltungsgericht, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst – insbesondere zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen – sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Es muss in der Urteilsbegründung seinen Niederschlag finden (BVerfG, Entsch. v. 16.4.1992, NJW 1993, 383 f.). Dabei kommt dem Verwaltungsgericht nur dann eine Verpflichtung zu, die Beteiligten über seine Rechtsauffassung aufzuklären, wenn es bei seiner Entscheidung insoweit überraschend neue Überlegungen angestellt hat, die zu einer im Ausnahmefall bestehenden Mitteilungspflicht fuhren könnten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2.2.1999 – A 4 S 343/95 –). Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht erkennbar.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, weil sie keinen dem Staat Sri Lanka zuzuordnenden, eine Verfolgung begründenden Maßnahmen ausgesetzt sein würde. Das Verwaltungsgericht hat zwar festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres damaligen Engagements für die LTTE bei ihrer Rückkehr der erhöhten Gefährdung unterliegen würde, bei ihrer Festnahme gefoltert oder misshandelt zu werden. Diese Gefährdung sei aber jedenfalls nicht dem Staat Sri Lanka zurechenbar. Das Verwaltungsgericht konnte damit keine vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Gefährdungen der Klägerin feststellen. Es hat sich hierbei ganz offensichtlich von der in ständiger Rechtsprechung gefestigten Auffassung leiten lassen, dass Misshandlungen durch srilankische Sicherheitskräfte als Exzesse einzelner Hoheitsträger nicht dem Heimatland der Klägerin zugerechnet werden können. Insofern weisen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts – anders als es die Klägerin meint – keine überraschend neuen, sondern in ständiger Rechtsprechung wiederholten und durch eine Vielzahl von Erkenntnismitteln untermauerten Überlegungen auf. Eines besonderen Hinweises hierauf durch das Verwaltungsgericht bedurfte es daher nicht.
Hiervon ausgehend und unter nachvollziehbarer Würdigung einer möglichen Gefährdung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht folgerichtig zu der Auffassung gelangt, die der Klägerin drohende Gefährdung, bei einer Festnahme misshandelt und gefoltert zu werden, löse Abschiebungsschutz allein nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus, da die ihre Abschiebung hindernde Gefährdung, auch wenn sie von Sicherheitskräften ihres Heimatlandes ausging, als Exzess nicht der Regierung Sri Lankas zugerechnet werden könnte und daher von Dritten drohte. Hiervon ausgehend musste es zwangsläufig zu der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung kommen, ohne dass Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügte Überraschungsentscheidung ersichtlich wären.
Nach alledem kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG). Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für erstattungsfähig zu erklären.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).
Unterschriften
gez.: Ullrich, v. Welck, Schroeder
Fundstellen