Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Fahrkostenerstattung. freigestelltes Personalratsmitglied. Trennungsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein freigestelltes Personalratsmitglied, das seine personalvertretungsrechtlichen Aufgaben an einem anderen Ort als dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsort zu erfüllen hat, hat Anspruch auf Erstattung der täglichen Fahrkosten in der Form des Trennungsgeldes.

2. Eine während der Amtsperiode als freigestelltes Personalratsmitglied eintretende Entfristung des Arbeitsvertrags lässt diesen Anspruch nicht entfallen, auch wenn in dem Arbeitsvertrag eine arbeitsrechtliche Aufgabe nun nicht mehr definiert ist.

 

Normenkette

SächsPersVG § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 3; SächsRKG § 2 Abs. 2, §§ 3, 21 Abs. 1; SächsTGV § 6

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Beschluss vom 28.03.1996; Aktenzeichen PL 9 K 428/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. März 1996 – PL 9 K 428/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2) auf der einen Seite und dem Beteiligten zu 1) auf der anderen Seite besteht Streit über Ansprüche auf Fahrkostenerstattung.

Der in K. wohnhafte Antragsteller wurde im Februar 1992 bei der AOK Sachsen, Regionaldirektion Chemnitz (im Folgenden: AOK Chemnitz) als Angestellter in der Geschäftsstelle K. eingestellt, und zwar zunächst befristet bis zum 14.2.1993. Im Februar 1993 wurde die Befristung bis zum 14.8.1993 verlängert.

Im Mai 1993 wurde der Antragsteller zum Mitglied des Beteiligten zu 2) und sodann zum Vorstandsmitglied gewählt. Er ist seitdem freigestelltes Personalratsmitglied. Aufgrund einer Übereinkunft zwischen Dienststellenleiter und Personalrat ist in jeder der fünf Niederlassungen der AOK Chemnitz ein Personalratszimmer eingerichtet worden und mit einem freigestellten Personalratsmitglied besetzt. Das Personalratszimmer des Antragstellers befindet sich in der Niederlassung in P. Die Entfernung zwischen K. und P. beträgt ungefähr 40 km.

Mit Änderungsvertrag vom 14.7.1993 wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers erneut verlängert. In § 2 des Änderungsvertrags heißt es: „Der Arbeitnehmer wird weiterbeschäftigt … bis zum 31.12.1993 für folgende Arbeiten von begrenzter Dauer: Abarbeitung bevorstehender Aktionen in der Abteilung AMB der Geschäftsstelle K. Unter dem 21.12.1993 wurde der Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1.1.1994 schließlich dahin geändert, daß der Antragsteller nunmehr auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde.

Die Kosten für die seit Mai 1993 durchgeführten täglichen Fahrten des Antragstellers zwischen K. und P., dem Standort des Personalratszimmers, wurden zunächst vom Beteiligten zu 1) erstattet. Im Oktober 1995 teilte er dem Antragsteller mit, daß er diese Fahrkosten ab 1.11.1995 nicht mehr zahlen werde. Er begründete dies damit, dass K. seit der Entfristung des Arbeitsvertrages ab 1.1.1994 und der Beendigung der dortigen Arbeitsaufgabe im Bereich AMB nicht mehr der Arbeitsort des Antragstellers sei; dessen Arbeitsort sei – so heißt es im Schreiben vom 9.1.1996 – „entsprechend der durch (ihn) ausgeübten Tätigkeit” seitdem P. Bei den Fahrkosten handele es sich nun nicht mehr um die Kosten aus der Personalratstätigkeit.

Am 7.2.1996 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen: Arbeitsvertraglich festgelegter Ort der Erbringung seiner Arbeitsleistung sei unverändert K. Wegen seiner Tätigkeit für den Personalrat in dem in P. eingerichteten Personalratszimmer sei ein auf die Dauer der Amtsperiode des Personalrats begrenzter Dienstortwechsel erfolgt. Dieser Dienstortwechsel sei wie eine Abordnung zu behandeln und führe somit dazu, dass dem Antragsteller während seiner Amtszeit als freigestelltes Personalratsmitglied Trennungsgeld in Form von Fahrkostenerstattung zustehe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet ist, ihm die Fahrkosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz zu gewähren.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Der Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller sei entfristet worden, weil er zwischenzeitlich in den Personalrat gewählt worden sei. Der Beteiligte zu 1) habe an der Arbeitskraft des Antragstellers mangels Arbeitsaufgaben kein Interesse. Durch den Wegfall der vom Antragsteller bis zum 31.12.1993 wahrgenommenen Aufgaben sei auch sein Arbeitsplatz in der Geschäftsstelle in K. entfallen; er habe seit dem 1.1.1994 keinen Arbeitsplatz im arbeitsrechtlichen Sinne. Eine Abordnung des Antragstellers von K. nach P. zur Ausübung der Personalratstätigkeit komme daher nicht in Betracht und sei auch nicht erfolgt. Folglich könne der Antragsteller gegen den Beteiligten zu 1) keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben.

Mit Beschluss vom 28.3.1996 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller die Fah...

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