Verfahrensgang

VG Leipzig (Urteil vom 20.01.2014; Aktenzeichen 6 K 310/12)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2014 – 6 K 310/12 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 80,19 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil begegnet nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten über Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 und das Grundstück T.-Straße 20, Flurst.-Nr. F…/b. An den auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen besteht Wohnungseigentum; für jeden Miteigentumsanteil ist ein Grundbuchblatt angelegt (Blatt…, …, Blatt… bis Blatt…). Eigentümer der Miteigentumsanteile sind H., L., S., D. sowie die X.-Stiftung. In dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid wird als Abgabepflichtiger die „Eigentümergemeinschaft H.; D.; L.; S.; Familienstiftung X., T.-Straße 20 04808 W” angegeben. Im Adressfeld des Bescheides findet sich die Angabe „X.-Stiftung, c/o P /Vorstand, T.-Str. 20, …W.„. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der erlassene Bescheid und der Widerspruchsbescheid stünden nicht im Widerspruch zum abgaberechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die Klägerin sei nicht Inhaltsadressatin, sondern nur Bekanntgabeadressatin des Bescheids. § 14 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Beklagten sehe für Wohneigentum vor, dass die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid dem Verwalter zugestellt werde. Eine entsprechende Regelung finde sich auch in § 3 Nr. 4 der Gebührensatzung über die Straßenreinigung. Gegen diese Regelungen sei weder landes- noch bundesrechtlich etwas zu erinnern. Dass in der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 Spiegelstrich 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung die Wohnungseigentümer als Gebührenschuldner benannt würden, stehe dem nicht entgegen. Die Norm eröffne in noch vertretbarer Weise unterschiedliche Handhabungen in Abhängigkeit davon, ob ein Verwalter bestellt worden sei oder nicht.

Hiergegen wendet die Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ein, der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Spiegelstrich 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sei eindeutig. Gebührenschuldner seien die Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. § 14 der Satzung bestimme lediglich, dass bei Wohnungseigentümern die Gebühr einheitlich festgesetzt werde. Die Klägerin sei zum einen als Verwalterin Zustellungsadressat nach § 14 der Satzung und zum anderen nach § 9 Abs. 1 der Satzung auch einer der Gebührenschuldner. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Satzung bedürfe es einer Heranziehung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, wonach auch die Wohnungseigentümergemeinschaft für Verbindlichkeiten hafte, nicht. Es liege auch ein Verstoß gegen das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot vor. Eindeutig lasse sich die Eigentümergemeinschaft nach dem angefochtenen Bescheid nicht bestimmen. Dadurch, dass die Aufzählung der Abgabenpflichtigen durch Semikola voneinander abgetrennt sei, ergebe sich eine Gleichwertigkeit der einzelnen Aufgezählten. Insbesondere sei hinter der Bezeichnung „Eigentümergemeinschaft” kein Doppelpunkt gesetzt, der auf eine nähere Konkretisierung schließen lasse. Es bleibe somit offen, wer Abgabenschuldner sei.

Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).

Hier gelingt es der Klägerin nicht, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das von der Rechtmäßigkeit des Straßenreinigungsgebührenbescheids für das Jahr 2012 ausgeht, schlüssig in Zweifel zu ziehen.

Entgegen ihrer Auffassung ist der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt. Notwendiger Gegenstand eines Abgabenbescheids ist unter anderem der Abgabenpflichtige (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO; vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 – 5 A 124/13 – Rn. 23 [= juris Rn. 30]). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wür...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?