Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenschutz. Rechtsweg. Antragsbefugnis. einstweilige Anordnung. Auskunftsanspruch des Datenschutzbeauftragten. Insichprozeß. Antragsbefugnis des Datenschutzbeauftragten. Erteilung einer Auskunft. Antrag nach § 123 VwGO
Normenkette
SächsDSG § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 2, § 123
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 08.06.1998; Aktenzeichen 1 K 1367/98) |
Tenor
1. Für Streitigkeiten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wegen Auskunftserteilung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
2. Bei den dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch das Sächsische Datenschutzgesetz zugewiesenen Auskunfts- und Einsichtsrechten handelt es sich um eigenständige Rechte des Datenschutzbeauftragten und damit um wehrfähige Rechtspositionen i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn der Sächsische Datenschutzbeauftragte den Anspruch gegen eine Behörde des Freistaates Sachsen geltend macht.
3. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat einen Anspruch darauf, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zu überprüfenden datenschutzrechtlich beachtlichen Vorgang über die zur Wahrnehmung seiner ihm durch das Sächsische Datenschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Umstände umfassend informiert zu werden.
Gründe
Die mit Beschluß des erkennenden Senats vom 29.6.1998 zugelassene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8.6.1998 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, welche Informationen über das derzeit laufende Verfahren zur Berufung auf den Lehrstuhl für … an der … ihm wann, auf welche konkrete Weise und durch welche Personen zugegangen sind, soweit sich diese Informationen auf personenbezogene Daten der Lehrstuhlbewerber beziehen können, und ihm in alle Dokumente, die einen solchen Vorgang aufzeigen oder auf einen solchen Vorgang Bezug nehmen, Einsichtnahme zu gewähren.
Für den vorliegenden Antrag, mit dem der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf den von ihm behaupteten Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme in Akten begehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Antragsteller leitet seinen Anspruch aus § 24 und § 25 SächsDSG und damit aus öffentlichrechtlichen Vorschriften her. Gegenstand des Verfahrens ist auch nicht eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art. Verfasungsrechtliche Streitigkeiten i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Streitigkeiten zwischen am Verfassungsleben unmittelbar beteiligten Rechtsträgern, Verfassungsorganen und Teilen um die ihnen in ihrer Eigenschaft als solche aufgrund von Verfassungsrecht zukommenden Rechte, Pflichten und Kompetenzen. Gemäß Art. 57 Satz 1 SächsVerf wird zur Wahrung des Rechtes auf Datenschutz und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle beim Sächsischen Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen. Ob angesichts dieser verfassungsrechtlichen Regelung der Sächsische Datenschutzbeauftragte Unterstützungsorgan des Landtages (so: Wippermann, Zur Frage der Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten, DÖV 1994, 929 [939 f.]) oder Hilfsorgan des Landtages (so: Beiz, Zur Rechtsstellung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten, SächsVBl. 1994, 49) ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist nach dieser Vorschrift jedenfalls kein selbständiges Verfassungsorgan. Ob er Teil des Verfassungsorgans Landtag ist, dem als solchem durch die Verfassung Rechte übertragen worden sind, dürfte angesichts des Wortlautes des Art. 57 Satz 1 SächsVerf wohl zu bejahen sein. Der Senat braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachzugehen, da der vorliegende Rechtsstreit deshalb nicht verfassungsrechtlicher Art ist, weil der Antrag nicht gegen das Sächsische Staatministerium für Wissenschaft und Kunst als Verfassungsrechtssubjekt, sondern an eine öffentliche Stelle gerichtet ist, der gegenüber der Antragsteller seinen aus dem Sächsischen Datenschutzgesetz hergeleiteten Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme geltend macht.
Der Zulässigkeit des Antrages, der als ein nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf den Erlaß einer Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), steht nicht entgegen, daß der Sächsische Datenschutzbeauftragte der Körperschaft des öffentlichen Rechts Freistaat Sachsen zugeordnet ist und er in dieser Eigenschaft seinen Antrag gegen den Freistaat Sachsen richtet. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozeß. Der Antragsteller kann nämlich geltend machen, durch die Versagung der geforderten Auskünfte und der Einsichtnahme in beim Antragsgegner geführte Unterlagen in entsprechender Anwendung von § 42 ...