Verfahrensgang
VG Leipzig (Beschluss vom 13.08.2012; Aktenzeichen 6 L 29/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. August 2012 – 6 L 29/12 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. August 2012 – 6 L 29/12 – für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5,36 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. August 2012 ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 18,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR in dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2011 abgelehnt.
1. Die Antragsgegnerin setzte mit Bescheid vom 11. Januar 2011 gegenüber der „Eigentümergemeinschaft …” eine in zwei gleichen Raten zu zahlende Straßenreinigungsgebühr in Höhe von insgesamt 26,73 EUR fest. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2011 zurück und setzte die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten auf insgesamt 21,45 EUR fest. Den gegen die Kostenentscheidung und -festsetzung erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin kostenfrei zurück. Über die gegen den Gebührenbescheid und die Widerspruchsbescheide erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Die Zahlung der zweiten Rate in Höhe von 13,37 EUR wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2011 angemahnt und eine Mahngebühr von 5,00 EUR festgesetzt.
Mit an die Eigentümergemeinschaft gerichtetem Schreiben vom 3. Februar 2012 drohte die Antragsgegnerin die Vollstreckung der zweiten Rate und der Mahngebühr an. Dies nahm die Antragstellerin zum Anlass, am 6. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Leipzig um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2012 beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2011.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 11. Januar 2011 weise als Abgabepflichtigen die Eigentümergemeinschaft aus. Auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2011 benenne das Widerspruchsverfahren mit „Eigentümergemeinschaft … (Eigentümer: …) vertreten durch den Stiftungsvorstand der … Herrn …” Dementsprechend sei die … Bekanntgabeadressat und die Wohnungseigentümergemeinschaft … Inhaltsadressat. In diesem Sinne sehe die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin in § 14 bei Wohnungseigentum vor, dass die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück in einem Bescheid festgesetzt und dem Verwalter zugestellt werde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft nehme bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teil und hafte dabei mit ihrem Verwaltungsvermögen für entstandene Verbindlichkeiten. Das gelte insbesondere für die Straßenreinigungsgebühren. Die satzungsrechtliche Regelung knüpfe bei dieser Art einer Personenmehrheit an die zivilrechtlichen Regelungen an. Auch in der „1. Mahnung” vom 20. Februar 2012 werde auf die „Rechtsbehelfsgeb./Auslagen Fall …” Bezug genommen (Hinweis des Senats: Diese Mahnung ist Gegenstand des Verfahrens 5 B 328/12). Darüber hinaus sei die Höhe der Kosten auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass § 14 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Antragsgegnerin nicht die Eigenschaft des Gebührenschuldners, sondern lediglich die Zustellung des Gebührenbescheides regele. § 9 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Satzung bestimme bei Wohnungseigentumsgemeinschaften, dass der Gebührenschuldner der Wohnungseigentümer oder Teileigentümer sei. Gebührenschuldner sei deshalb nicht die Wohnungseigentumsgemeinschaft als rechtsfähiger Verband. Nach der Satzung sei Gebührenschuldner vielmehr der jeweilige Wohnungseigentümer bzw. Teileigentümer. Damit sei die Antragstellerin aber auch nicht Gebührenschuldnerin, so dass der ihr gegenüber ergangene Gebührenbescheid rechtswidrig sei. § 14 der Satzung bestimme lediglich, dass der entsprechende Gebührenbescheid, der als Gebührenschuldner die einzelnen Eigentümer ausweisen müsse, dem Verwalter einheitlich zugestellt werde.
2. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich gestellten Antrag die Anordnung ihres Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung und -festsetzung in dem ihren Widerspruch gegen den Straßenreinigungsgebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2011 zurückweisenden Widerspruchsbe...