Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ausfertigung einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan ist im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB fehlerhaft, wenn dem Satzungsbeschluß des Gemeinderats nur Skizzen, Schemazeichnungen und Photographien über Gebäudemodelle zugrundelagen und der Bürgermeister eine erstmals nach Beschlußfassung an Hand dieser Unterlagen gefertigte Planzeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans ausgefertigt hat.

2. Der Mangel einer Satzung, der nicht behebbar ist oder nicht behoben worden ist und damit deren Nichtigkeit zur Folge hat, erstreckt sich auch auf die Satzung zur Änderung dieser Satzung. Dies gilt auch, wenn die Frist für die Erhebung einer Normenkontrollklage nach Nr. 1 RMBeschrG abgelaufen ist, ohne daß die ursprüngliche Satzung für nichtig erklärt worden ist.

3. Eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan ist nichtig, wenn der Durchführungsvertrag nicht zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Satzung vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, SächsOVG, NK-Urt. v. 14.7.1994, NVwZ 1995, 181).

 

Normenkette

VwGO § 47; BauGB § 214; BauGB-MaßnahmenG §§ 7, 9; BauZVO §§ 55, 58; SächsGemO § 4

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 26.06.1998; Aktenzeichen 4 BN 29.97)

 

Tenor

Die (Änderungs)Satzung der ehemaligen Gemeinde … vom 16. Dezember 1993 (Beschl.-Nr. 63/93) in der durch den Bürgermeister der Stadt … am 12. September 1994 ausgefertigten Fassung des Plans vom 2. September 1994 zur Änderung der Satzung der ehemaligen Gemeinde … über den Vorhaben- und Erschließungsplan für das Projekt Verwaltungsschule der … für das Gebiet … südlich des Schloßparks, nördlich der Zufahrt zum Haus … und östlich der … vom 2. Juli 1991 (Beschl.-Nr. 24/91) wird für nichtig erklärt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 der Gemeinde … in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16.12.1993.

Am 2.7.1991 beschloß der Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde … die Satzung über den von der … GmbH & Co KG (im folgenden: Vorhabenträgerin) erarbeiteten Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 (Verwaltungsschule der …). Diesem Beschluß lagen Planzeichnungen (Flurkarte/Höhenplan/Plangebiet, Plan-Nr. 001; Lageplan, Plan-Nr. 002; Geländeschnitte, Plan-Nr. 003; landschaftspflegerischer Begleitplan Plan-Nr. 004) jeweils in der Fassung vom 20.6.1991 zugrunde.

In der Folgezeit wurde eine geänderte Planfassung vom 4.5.1992 erstellt Unter dem 8.5.1992 genehmigte das Regierungspräsidium Dresden den mit Beschluß des Gemeinderats der Gemeinde … vom 2.7.1991 als Satzung beschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.6.1991 in der Planfassung vom 4.5.1992 unter folgender Auflage: „Die geänderte Planfassung vom 4.5.1992, bestehend aus dem Lageplan Nr. 001 i.M. 1: 500 vom 4.5.1992 und den Schemaschnitten i.M. 1: 500 vom 4.5.1992, einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplanes vom November 1991 in Text und Karte Nr. 181 – 1/1 und 181 – 1/2, M 1: 500, muß vom Gemeinderat noch beschlußfähig verhandelt werden.” Am 21.5.1992 beschloß die Gemeindevetretung der Gemeinde … die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 in der Fassung vom 4.5.1992 einschließlich des landschaftpflegerischen Begleitplanes vom November 1991.

In der Zeit vom 19.10.1992 bis zum 30.11.1992 wurde an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde … eine Bekanntmachung mit folgendem Wortlaut ausgehängt „Der Vorhaben- und Erschließungsplan für das Projekt Verwaltungsschule der … wurde durch das Regierungspräsidium Dresden genehmigt Die geänderte Planfassung vom 4.5.1992 wurde durch den Gemeinderat … beschlossen und liegt während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht im Gemeindeamt … bereit.”

Am 16.12.1993 beschloß der Rat der Gemeinde … eine Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans. Eine geänderte Planfassung – bestehend aus einer Planzeichnung des Vorhabenträgers vom 2.9.1994 und einem landschaftspflegerischen Begleitplan in der Fassung vom 2.9.1994 – ist unter dem 12.9.1994 vom Bürgermeister der Stadt … ausgefertigt worden. Durch diese Änderung wurde das Plangebiet im Osten geringfügig erweitert; die auf dem Flurstück Nr. … der Gemarkung … vorgesehenen Wohnhäuser wurden nach Norden verschoben. Im übrigen wurde die Gebäudeanordnung der eigentlichen Verwaltungsschule nicht unbeträchtlich verändert Die Änderung wurde im Amtsblatt der Stadt … vom 19.9.1994 bekannt gemacht.

Die Vorhabenträgerin hatte mit Schreiben vom 24.4.1991 (Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bd. 1 Blatt 10) mitgeteilt, sie werde unverzüglich nach Genehmigung des Vorhaben- und Erschließungsplanes den Bauantrag stellen und nach dessen Genehmigung unverzüglich mit den Erschließungs- und Bauarbeiten beginnen Die Ver...

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