(1) 1Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Stiftungen. 2In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

 

1.

der Name und die Rechtsform der Stiftung,

 

2.

der Sitz und die Anschrift der Stiftung,

 

3.

der Stiftungszweck,

 

4.

die Vertretungsberechtigung,

 

5.

die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und

 

6.

der Tag der Anerkennung der Stiftung, bei einer Stiftung, die durch Gesetz errichtet wurde, der Tag der Entstehung.

3Der Tag der Genehmigung von Änderungen der Satzung, der Aufhebung der Stiftung sowie ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind einzutragen. 4Bei Verbrauchsstiftungen ist auch die Zeit einzutragen, für die die Stiftung errichtet wurde.

 

(2) 1Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. 2Die Einsichtnahme in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. 3Für die Einsichtnahme in die unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 angeführten Daten bedarf es der Einwilligung der betroffenen Personen. 4Darüber hinausgehende Informationsrechte, insbesondere zu behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen, bestehen nicht.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2026.

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