(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig

 

1.

entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 4 Änderungen der Vertretungsberechtigungen und der Zusammensetzung der Organe nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

 

2.

entgegen § 7 Absatz 3 den Rechnungsabschluss, den Tätigkeitsbericht oder den Prüfungsbericht nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt,

 

3.

entgegen § 11 Absatz 2 auf Verlangen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt,

 

4.

eine nach § 11 Absatz 3 beanstandete Maßnahme vollzieht oder

 

5.

gegen eine vollziehbare Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 2 verstößt.

 

(2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

 

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde.

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