(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft hinauswirkt und die von dieser kommunalen Gebietskörperschaft verwaltet werden.

 

(2) 1Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch Satzungsbeschluss einer kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde. 2Für die Anerkennung der Stiftung muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheinen.

 

(3) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständigen Organen.

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