(1) 1Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. 2Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. 3In dem Antrag ist die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen. 4Der Antrag soll auch Angaben darüber enthalten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden kann.

 

(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:

 

1.

Anschrift der Stiftung,

 

2.

Vertretungsberechtigungen, einschließlich der persönlichen Angaben wie Name, Vorname und Anschrift des oder der Vertretungsberechtigten sowie des Umfangs der Vertretungsberechtigung,

 

3.

Vorsitz- und Stellvertreterfunktionen der Organe der Stiftung, einschließlich der persönlichen Angaben wie Name, Vorname und Anschrift, sowie

 

4.

Zusammensetzung der Organe der Stiftung.

 

(3) 1Die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu führen. 2Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der Vorstand verpflichtet, der Stiftungsbehörde einen Nachweis über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Tätigkeitsbericht) und einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einem Nachweis über die wertmäßige Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel, zu erbringen. 3Die Stiftungsbehörde kann anstelle eines Rechnungsabschlusses auf Kosten der Stiftung bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall auch die Vorlage eines Prüfungsberichts nach Satz 4 verlangen. 4Nicht steuerbegünstigte Stiftungen erbringen die Nachweise nach Satz 2 durch einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den Prüfungsbericht einer verwaltungseigenen Stelle der staatlichen Rechnungsprüfung, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbands oder einer anderen zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugten Person oder Gesellschaft. 5Im Einzelfall kann die Stiftungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht zulassen.

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