1 Säumniszuschläge für Arbeitgeber
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zum Umlageverfahren (U1 und U2) ihrer versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu dem durch die Satzung der Krankenkasse festgesetzten Fälligkeitstag einzuzahlen. Für die Beiträge zur Unfallversicherung regelt die jeweilige Berufsgenossenschaft die Fälligkeit in ihrer Satzung. Arbeitgeber, die Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt haben, müssen für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag zahlen. Säumniszuschläge werden allein durch Zeitablauf fällig. Sie sind schon zu erheben, wenn die Beiträge auch nur mit eintägiger Verspätung gezahlt werden. Werden Beitragsvorschüsse festgesetzt, wie z. B. häufig in der gesetzlichen Unfallversicherung, so gelten die Regelungen für den Säumniszuschlag auch bezogen auf den Fälligkeitstermin der Vorschusszahlung.
Höhe des Säumniszuschlags
Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des ausstehenden Beitrags. Für die Berechnung wird der Beitragsrückstand auf 50 EUR abgerundet.
Beitragsrückstände werden nur dann zusammengerechnet, wenn sie an demselben Tag fällig geworden sind.
1.1 Kein Verzicht auf Säumniszuschläge
Die Krankenkassen können auf die Säumniszuschläge grundsätzlich nicht nach eigenem Ermessen ohne Weiteres verzichten. Denn die so errechneten Säumniszuschläge stehen allen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beteiligten Versicherungsträgern zu. Sie werden entsprechend dem Anteil des einzelnen Versicherungsträgers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgeteilt.
1.2 Säumniszuschläge bei Teilzahlungen
Zahlt der Arbeitgeber einen Teilbeitrag, berechnet sich der Säumniszuschlag von dem nicht zum Fälligkeitstermin gezahlten Teil. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ein verbleibender Rest wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Eine Differenz zwischen der voraussichtlichen Beitragsschuld und dem später feststehenden tatsächlichen Beitragssoll führt nicht zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen. Diese werden nur erhoben, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft zu gering bemessen wurde. Solange der Arbeitgeber einen regelmäßig gleichbleibenden Berechnungsmodus nutzt und damit dem Ziel einer möglichst genauen Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld gerecht wird, entstehen daraus keine Säumniszuschläge.
2 Säumniszuschläge für freiwillige Mitglieder
Freiwillig Versicherte müssen für Beiträge, mit denen sie säumig sind, einen Säumniszuschlag zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrags.
Die Regelung des Säumniszuschlags für freiwillige Mitglieder gilt auch für den Personenkreis der zuvor Nichtversicherten.
3 Verzicht und Erlass/Teilerlass
Bei einem rückständigen Beitrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn er gesondert schriftlich anzufordern wäre.
Grundsätzlich sind die Krankenkassen zwingend gesetzlich verpflichtet, Säumniszuschläge zu erheben, sobald die Beiträge am Fälligkeitstag nicht gezahlt worden sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich dennoch darauf verständigt, dass in besonderen Situationen von der Erhebung der Säumniszuschläge abgesehen werden kann.
3.1 Beitragsbescheide und Betriebsprüfungen
Die Krankenkasse kann auf die Forderung von Säumniszuschlägen verzichten, wenn
- Beitragsforderungen durch Bescheid der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers (z. B. anlässlich von Betriebsprüfungen) rückwirkend festgestellt werden und
- der Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte.
Eine unverschuldete Kenntnis liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmeranteile einbehalten hat. Damit dürften in der Praxis die meisten Situationen bereits abgedeckt sein. Ansonsten muss der Arbeitgeber die unverschuldete Kenntnis glaubhaft machen. Säumniszuschläge sind jedoch zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Beitragsschuld bis zu dem im Beitragsbescheid genannten Fälligkeitstag nicht beglichen hat.
3.2 Verzicht im Einzelfall
Säumniszuschläge können auf Antrag erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dazu muss die Krankenkasse in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine solche "Unbilligkeit" vorliegt. Der Erlass kann für Teile oder für die gesamten Säumniszuschläge erfolgen.
Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden
Für den Erlass wegen Unbilligkeit im Einzelfall benötigt die Einzugsstelle (Krankenkasse) einen Antrag. Dieser kann grundsätzlich auch mündlich gestellt werden, besser ist jedoch ein kurzes Anschreiben. Der Antrag sollte folgende Inhalte enthalten:
- die wesentlichen Gründe für die verspätete Zahlung und
- eine Begründung, warum die Erhebung der Säumniszuschläge in diesem Fall eine Härte darstellen würde.
Ein Erlass von Säumniszuschlägen ...