(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt.
(2) 1Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten über:
1. |
Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3), |
2. |
die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das vom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen, |
3. |
Beginn der Datenübermittlung, |
4. |
etwaige Nebenbestimmungen. |
2Nebenbestimmungen sind zu begründen.
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