Rz. 8

Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den der Erblasser notwendigerweise den pflichtteilsberechtigten Verwandten im Testament vorbehalten muss. Dabei handelt es sich um die Kinder, die Enkel und anderen Abkömmlinge und mangels solcher um die Vorfahren. Den Abkömmlingen ist ein Drittel der Erbschaft vorbehalten; hinterlässt der Erblasser mehr als vier Kinder, so ist es die Hälfte. Kommen die Vorfahren zur Berufung, so kann der Erblasser über ein Viertel des Nachlasses nicht verfügen. Dem Ehegatten ist ein Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses vorbehalten (Art. 138 Abs. 3 Reformgesetz).

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge