Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG
Kommentar
1. Mit großer Mehrheit wurde ein Beschluss gefasst, eine Gemeinschafts-Satelliten-Empfangsanlage mit 25 Satellitenprogrammen, 4 terrestrischen Programmen und UKW-Ortsempfang für ungefähr DM 28000,- (brutto) zu kaufen und aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren; mitbeschlossen wurde auch, dass allean der Fassade angebrachten "privaten" Satelliten-Empfangsanlagen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers zu entfernen seien und die Verwaltung beauftragt werde, sie auf Kosten des jeweiligen Miteigentümers entfernen zu lassen, wenn er innerhalb gesetzter Frist nicht selbst entsprechend tätig werde; mitbeschlossen wurde weiterhin, dass private Parabolantennen grundsätzlich nicht mehr angebracht werden dürften und dass ausländische Miteigentümer auf eigene Kosten einen Steckplatz an der Antennenanlage anbringen lassen könnten, um einen Heimatsender in ihrer Muttersprache empfangen zu können. Zuletzt wurde noch beschlossen, den bestehenden Kabelanschluss-Vertrag fristgerecht zu kündigen.
Das AG hat den angefochtenen Beschluss insoweit für ungültig erklärt, als der Verwalter ermächtigt wrude, "privat angebrachte Satellitenschüsseln notfalls mit Einsatz von Kränen auf Kosten der jeweiligen Miteigentümer entfernen zu lassen". Das LG hat den Beschluss auch insoweit für ungültig erklärt, als er die Entfernung aller privaten Satelliten-Empfangsanlagen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers sowie das Verbot des künftigen Anbringens von privaten Parabolantennen angeordnet hat.
Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.
2. Auch Teilanfechtungen eines Beschlusses sind zulässig, soweit sie sich auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses (auch z.B. selbstständige Rechnungskosten einer Jahresabrechnung) beziehen. Im vorliegenden Fall richtete sich allerdings der Antrag der Antragsteller nicht auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses; würde ihm stattgegeben, würde sich der übrig bleibende Teil des Beschlusses (Anschaffung einer Gemeinschafts-Satelliten-Empfangsanlage, die den Empfang der von den Antragstellern genannten Sender ermöglicht) inhaltlich von dem in der Versammlung gefassten Beschluss unterscheiden. Ein Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren auch nicht befugt, die im Eigentümerbeschluss getroffene Regelung inhaltlich abzuändern (vgl. BayObLG, WM 95, 63). Eine teilweise Ungültigerklärung des Beschlusses entsprechend dem Wortlaut des Antrags ist damit im vorliegenden Fall ebenso ausgeschlossen wie die Teilanfechtung. Dies macht aber den Antrag nicht insgesamt unzulässig; er ist vielmehr so auszulegen, dass der Eigentümerbeschluss über die Installation der Satelliten- Empfangsanlage insgesamt für ungültig erklärt werden soll, dass aber die Ungültigerklärung nur auf die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe, d.h. auf die fehlende Empfangsmöglichkeit bzw. die unzureichende Qualität des Empfangs gestützt werden kann. Dennoch hat der Antrag keinen Erfolg.
3. Der Ersatz einer funktionsfähigen, nicht reparaturbedürftigen Empfangsanlage über das Breitbandkabel durch eine Gemeinschafts-Satelliten-Empfangsanlage wird auch nach heutigen Maßstäben grundsätzlich nicht als Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern als bauliche Veränderung einzustufen sein. Die Beseitigung einer baulichen Veränderung kann allerdings aus den geltend gemachten Gründen nicht gefordert werden, da keine nicht ganz unerhebliche Nachteilswirkung zu erkennen ist:
a) Ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigungen wurden zu Recht durch das LG nach Durchführung eines Augenscheins verneint.
b) Auch eine Kostenbelastung stellt sich hier für die Antragsteller nicht als Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar; die Kosten sind jedenfalls nicht höher als beim Kabelanschluss.
c) Auch das Angebot an Fernseh- und Radiosendern, die mit der Gemeinschafts- Satelliten-Empfangsanlage empfangen werden können, stellen gegenüber dem bisherigen Zustand für die Antragsteller keinen Nachteil dar. Auch unter Berücksichtigung des aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz hergeleiteten Rechts auf umfassende Information durch den Rundfunk (Fernseh- und Hörfunkprogramme) steht hier aufgrund der Gemeinschafts-Satelliten-Empfangsanlage ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Angebot zur Verfügung. Die Antragsteller können 10 UKW-Radioprogramme über Satellit empfangen, nicht allerdings die Sender "ISK/AFK/Wetterkanal", "VH1" und "MTV". Schlechten Empfang behaupten die Antragsteller bei den Sendern TM3, ORF1 und 2 sowie VOX. Durch die übrigen, störungsfrei zu empfangenden zahlreichen Fernsehprogramme, zu denen auch alle wichtigen und verbreiteten Programme gehören und durch 10 UKW-Radioprogramme ist eine ausreichende Information gewährt. Einen Anspruch...