1 Ausstrahlung
Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Saudi-Arabien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung nicht.
1.1 Gesetzliche Krankenversicherung
Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Doppelversicherungen sind möglich
Mit Saudi-Arabien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung vorliegen, kann es in allen Sozialversicherungszweigen zu einer Doppelversicherung kommen.
1.1.1 Pflichtversicherung
Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach Saudi-Arabien entsandt, verbleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.
1.1.2 Freiwillige Versicherung
Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Saudi-Arabien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.
1.1.3 Familienversicherung
Sind bei dem nach Saudi-Arabien entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben.
Bei Anwartschaftsversicherung ist eine Familienversicherung ausgeschlossen
Im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bestehen keine Leistungsansprüche. Familienangehörige, die bisher über den Arbeitnehmer familienversichert waren, können nicht im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung abgesichert werden.
1.1.4 Leistungen
Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. Begleiten Familienangehörige den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.
1.1.5 Kostenerstattung bei Krankheit
Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.
Abrechnung über die Krankenkasse
Ein deutscher Arbeitnehmer wird für 3 Jahre nach Saudi-Arabien entsandt. Er muss dort ärztlich behandelt werden und erhält eine Rechnung in Höhe von 2.100 EUR. Die Behandlung hätte in Deutschland 850 EUR gekostet. Die deutsche Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber 850 EUR. Die restlichen Kosten muss der Arbeitgeber selbst tragen oder über eine Restkostenversicherung abschließen.
1.2 Private Krankenversicherung
Ist ein Arbeitnehmer ins Ausland entsandt, ist häufig eine zusätzliche private Absicherung erforderlich. Für die Absicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Reisekranken-, Gruppen-, Restkosten-, Voll- und/oder Krankengeldtageversicherung abgeschlossen werden.
1.2.1 Krankengeldtageversicherung
Kehrt ein Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland zurück, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat.
Langfristige Krankengeldtageversicherung
Beim Abschluss einer privaten Krankengeldtageversicherung ist zu empfehlen, eine Krankengeldtageversicherung mit einer langfristigen Laufzeit abzuschießen. Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung auch bei Rückkehr nach Deutschland weiterzahlt.
1.2.2 Gruppenversicherung
Bei einer Gruppenversicherung wird eine bestimmte Personengruppe in einem Vertrag zusammengefasst und gegen das Risiko der Krankheit versichert. Diese Versicherung ist in der Regel für Unternehmen interessant, die häufig Arbeitnehmer ins Ausland entsenden. Es gibt sowohl Gruppenversicherungen, die individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens ausgestaltet werden, als auch Gruppenversicherungen, die alle Arbeitnehmer in einer Versicherung zusammenfassen. Beide Arten haben Vor- und Nachteile. Gruppenversicherungen, die sehr viele ausländische Arbeitnehmer zusammenfassen, können nicht individuell auf einzelne Bedürfnisse zugeschnitten werden, sind jedoch in der Regel günstiger und die Beiträge sind stabiler.
1.2.3 Restkostenversicherung
Bei der Restkostenversicherung wird nur der Teil der Kosten abgedeckt, der nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird – vgl. das v...