Rz. 27
Vollendet das bis dahin berücksichtigungsfähige Kind das 18. Lebensjahr, müssen neben dem Fortbestand des Kindschaftsverhältnisses weitere Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4, 5 EStG zum Status des Kindes und seinem Alter erfüllt werden. Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Vortages des Geburtstages erfüllt, an dem das Kind 18 Jahre alt wird (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
Rz. 28
Fallgruppe 1
Das Kind ist noch keine 21 Jahre, beschäftigungslos und bei einer inländischen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Der Löschung oder Abmeldung eines Kindes bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit kommt keine (negative) Tatbestandswirkung zu, es kommt auf die tatsächliche Meldung bzw. Erneuerung der Meldung an, für die aber keine besondere Form vorgeschrieben ist, weshalb eine fernmündliche Kontaktaufnahme ausreichend sein kann (BFH, Urteil v. 26.7.2012, III R 70/10, BFH/NV 2012 S. 1971). Einer Registrierung bei der Agentur für Arbeit kommt daher keine Tatbestandswirkung zu, das Kind muss sich tatsächlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben (BFH, Urteil v. 7.7.2016, III R 19/15, IStR 2016 S. 1014, zuvor schon FG Düsseldorf, Urteil v. 6.12.2012, 14 K 1626/12 Kg). Das Kind muss die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt haben.
Rz. 28
Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; die soll nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann gelten, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.
Rz. 29
Die Altersgrenze darf höchstens bis zur Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes überschritten werden, für die das Kind tatsächlich gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst, diesen ersetzenden Wehr- oder Polizeivollzugsdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung bis zu 3 Jahren oder vom gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer geleistet hat. Für Entwicklungshelfer, die anerkannte Kriegsdienstverweigerer sind, ist stets die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes maßgebend. Die tatsächliche Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes ist maßgebend, wenn er innerhalb der EU oder des EWR geleistet wurde.
Rz. 30
Bei beschäftigungslosen Kindern genügt es, wenn sie bei der Agentur für Arbeit ein Bewerberangebot abgegeben haben. Schwierigkeiten bereiten dann allerdings die Fälle, in denen das Kind die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Entgeltersatzleistungen deshalb nicht erfüllt, weil sich erwiesen hat, dass es nicht arbeitsbereit ist. Dafür den Alg begehrenden Elternteil zu bestrafen, könnte allerdings nicht einleuchten. Eigenbemühungen und Verfügbarkeit werden daher richtigerweise typisierend unterstellt. Allerdings kann nicht arbeitsuchend sein, wer als Ausländer keine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erlangen kann. Eine Meldung beim Grundsicherungsträger nach dem Ende der Berufsausbildung ist zugleich als Meldung der Arbeitsuche zu verstehen (BFH, Urteil v. 26.7.2012, VI R 98/10, BFH/NV 2012 S. 2049). Auf Leistungsanträge des Kindes kommt es nicht an.
Rz. 31
Die umgekehrte Betrachtung, von dem Kind die Erfüllung der Voraussetzungen des § 137 zu erwarten, sparte Haushaltsmittel und ermöglichte eine einheitliche Begrifflichkeit. Dem Gesetzgeber ist jedoch daran gelegen, die Zählung dieser Kinder als Arbeitslose zu vermeiden, deshalb hat er durch Änderung des Einkommensteuergesetzes zum 1.1.2003 die Arbeitsuchendmeldung genügen lassen.
Rz. 32
Fallgruppe 2
Das Kind ist noch keine 27 Jahre alt und wird für einen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG). Ab 1.1.2007 gilt eine Altersgrenze von 25 Jahren. Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 vorgenommene Beschränkung hat der Gesetzgeber mit der veränderten Bildungsstruktur begründet, mit der schneller zu erreichende Schulabschlüsse einhergehen. Daneben soll die Begrenzung zur zügigen Beendigung eines aufgenommenen Studiums beitragen.
Rz. 33
Für das Überschreiten der Altersgrenze gilt Rz. 29.
Rz. 34
Der Begriff der Berufsausbildung i. S. d. § 32 EStG kann nicht exakt definiert werden, sondern unterliegt einer Gesamtwürdigung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Generell befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Das Kind muss befähigt sein, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dazu dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Berufsausbildung umfasst nicht nur geordnete Ausbildungsgänge einschließlich vorgeschriebener Praktika, sondern auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen, der Besuch von Fachschulen und Studien an Hochschulen. ...