Rz. 2
Mit der Vorschrift werden die bislang befristeten Sonderregelungen aus § 131 in das arbeitsmarktpolitische Regelinstrumentarium auch für gestattete Ausländer überführt. Nach der Gesetzesbegründung umschreibt § 39a den zuvor in § 131 enthaltenen Grundsatz, dass die Leistungen des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels auch für gestattete Personen, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, erbracht werden können.
Rz. 2a
Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt dazu dient, die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit zu verringern. Deshalb ist das Potenzial von Gestatteten, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, möglichst frühzeitig zu heben. Die der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehenden vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung setzen – bis auf die Beratungsleistungen nach dem Ersten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels (§§ 29 bis 33) – grundsätzlich voraus, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.
Rz. 2b
Im Zusammenhang des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes wurde der Zugang von Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung neu geregelt. Zudem wurde die Sprachförderung des Bundes für weitere Personengruppen geöffnet, um ihnen die Aufnahme einer möglichst bedarfsdeckenden Beschäftigung zu erleichtern. Damit sollten zentrale Ziele des Koalitionsvertrages umgesetzt werden.
Die Regelungen des Integrationsgesetzes wurden entfristet. Die Zugangsvoraussetzungen zu den ausbildungs- und berufsvorbereitenden Leistungen wurden vereinheitlicht und für die Gruppe der Geduldeten mit dem rechtlichen Arbeitsmarktzugang harmonisiert. Gleichzeitig bekommen insbesondere diejenigen, bei denen die Ausreise kurzfristig nicht zu erwarten ist, Angebote für den Spracherwerb, ohne dass es zu einer Verfestigung von Aufenthaltsrechten und einer Gleichstellung mit denjenigen kommt, die eine rechtliche Bleibeperspektive haben.
Rz. 2c
Im Einzelnen:
Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung
Viele arbeitsmarktpolitische Leistungen und Maßnahmen nach dem SGB III standen Ausländern mit Arbeits- bzw. Ausbildungsmarktzugang unmittelbar offen. Für den Zugang zur Förderung von Berufsausbildung einschließlich Leistungen zum Lebensunterhalt und Ausbildungsvorbereitung im SGB III galt dies nicht in demselben Maße. Hier bestanden für Ausländer differenzierte und teilweise sehr enge Zugangsregelungen, die durch ihre starke Ausdifferenzierung und mehrfachen Verweisketten zudem sehr unübersichtlich waren. Vergleichbare Zugangsbeschränkungen fanden und finden sich im SGB III sonst nicht (vgl. BT-Drs. 19/10053). Der Zugang zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung wurde durch Aufzählung der förderungsberechtigten Ausländer bei der den Lebensunterhalt sichernden Berufsausbildungsbeihilfe bestimmt. Dabei wurde nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und teilweise Voraufenthaltszeiten in Deutschland differenziert. Teilweise wurde unmittelbar auf entsprechende Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verwiesen. Diese Aufzählung wirkte der Gesetzesbegründung zufolge als Zugangsbeschränkung. Die meisten Instrumente zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung haben demnach mehr oder weniger weit auf diese Aufzählung verwiesen. Das Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen und Teile der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation enthielten grundsätzlich ebenfalls Verweise auf die Aufzählung.
Die Regelungen für den Zugang von Ausländern wirken auch in das SGB II hinein, da nahezu alle Instrumente zur Förderung der Berufsausbildung und Berufsvorbereitung des SGB III einschließlich ihrer Zugangsvoraussetzungen über eine Verweisung in das SGB II übernommen wurden.
Im Ergebnis führten diese Zugangsregelungen demnach dazu, dass viele Ausländer wie z. B. Unionsbürger und Menschen mit Fluchthintergrund Zugang zu verschiedenen Leistungen zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung erst nach langen Voraufenthaltszeiten oder gar nicht bekamen. Dies führte immer wieder zu Fällen, in denen am Übergang von der Schule in den Beruf eine zielführende Unterstützung durch die Arbeitsförderung oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht werden konnte. Gerade bei jungen Menschen mit Fluchthintergrund kam es demnach verstärkt vor, dass eine in der Situation sinnvolle Förderungsmöglichkeit nicht bestand.
Ziel des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes war insoweit die Vollziehung eines Systemwechsels: Der Zugang von Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung sollte grundlegend neu geregelt werden.
Der Zugang von Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung wurde nunmehr transparent im SGB III und von aufenthaltsrechtlichen Vorgaben weitgehend getrennt geregelt. Die...