0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht v. 12.11.2020 (BGBl. I S. 2416) mit Wirkung zum 24.11.2020 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelungen des neuen § 421e sollen der Gesetzesbegründung zufolge einen reibungslosen Übergang nach dem Ende des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Bereich der Arbeitsförderung sicherstellen. Der Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Zahlung von Insolvenzgeld (§ 172 Abs. 1 Satz 1) gilt fort, wenn das Insolvenzereignis innerhalb des Übergangszeitraums liegt. Laufende Geldleistungen nach dem SGB III, das betrifft die Leistungen Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und Kurzarbeitergeld, werden demnach weiterhin kostenfrei auf ein Konto eines Geldinstitutes mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland überwiesen, wenn der Leistungsbezug innerhalb des Übergangszeitraums eingetreten ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Insolvenzgeldverfahren
Rz. 3
Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur für Arbeit dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Das Insolvenzereignis muss noch im Jahr 2020 liegen. Insofern hat die Regelung keine Bedeutung mehr.
Rz. 4
Die Erforderlichkeit der Datenübermittlung hat die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, darüber zu entscheiden und zu verantworten.
2.2 Auszahlung laufender Geldleistungen nach dem SGB III
Rz. 5
Die weitere Auszahlung von laufenden Leistungen auf das Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist daran geknüpft, dass Leistungsbezug und Auszahlung auf das ausländische Konto bereits vor dem Ende der Übergangszeit am 31.12.2020 vorlagen. Trifft das zu, werden die Leistungen auch weiterhin kostenfrei auf das ausländische Konto überwiesen. Zwischenzeitlich ist die Vorschrift daher überholt.
Rz. 6
Einmalige Leistungen werden von § 421e nicht erfasst.
Rz. 7
Auf ein anderes Konto gegenüber Auszahlungen im Jahr 2020 wird nicht kostenfrei geleistet. Ebenso endet die Begünstigung mit dem Ende des Leistungsbezuges. Das gilt auch dann, wenn noch eine Restanspruchsdauer aus dem Anspruch auf Arbeitslosengeld verbleibt.