Rz. 21
Abs. 2 enthält für die Gleitzonenarbeitsentgelte im Kontext mit der Übergangsregelung nach Abs. 1 und der Ausdehnung der Gleitzone auf 850,00 EUR monatlich Regelungsverweise auf die für die gesetzliche Rentenversicherung in das SGB VI eingefügten Vorschriften (hier insbesondere § 276b SGB VI). § 276b SGB VI ist aus Gründen des Bestandsschutzes vor dem Hintergrund der Anhebung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 auf 450,00 EUR (§ 276b Abs. 1 SGB VI) und der entsprechenden Anpassungen der monatlichen Grenzbeträge für die Gleitzonenregelung nach § 20 Abs. 2 SGB IV von bisher 400,01 bis 800,00 EUR auf 450,01 bis 850,00 EUR (§ 276b Abs. 2 SGB VI) eingeführt worden. Die Regelungen gelten bei Anwendung des § 444 Abs. 1 bzw. § 344 Abs. 4 entsprechend.
Rz. 22
§ 276b Abs. 1 SGB VI für Fälle des § 444 Abs. 1 ist in den Gesetzesmaterialien umfassend begründet worden. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2012 unter die Gleitzonenregelung (monatlich 400,01 bis 800,00 EUR) fielen und ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR erzielten, bestimmt § 276b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI danach nun längstens bis zum 31.12.2014 die Fortgeltung der bis zum 31.12.2012 geltenden Gleitzonenformel des § 163 Abs. 10 Satz 1 SGB VI. Der an sich versicherungsfreie, durch Übergangsrecht aber versicherungspflichtig bleibende betroffene Arbeitnehmer kann jedoch auch weiterhin auf die Gleitzonenregelung verzichten, indem er eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgibt. Dann wird das tatsächliche Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen (§ 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 SGB VI).
Rz. 23
Für die Beitragstragung gilt bei Anwendung der Gleitzonenregelung im Rentenrecht § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI über die hälftige Beitragstragung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter. Für den Arbeitnehmer vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 10 i. V. m. § 276b Abs. 1 SGB VI. § 276b Abs. 1 Satz 3 SGB VI stellt klar, dass die Regelung über die Tragung der Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI für versicherungspflichtig geringfügig entlohnte Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nicht gilt. Dies betrifft die Beitragstragung von 15 % bzw. 5 % durch den Arbeitgeber, im Übrigen aber durch den versicherten Arbeitnehmer.
Rz. 24
Haben Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR bis zum 31.12.2012 auf die Anwendung der Gleitzone durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet (§ 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 SGB VI), werden sie nicht von § 276b Abs. 1 SGB VI erfasst. Für sie bleibt in dieser Beschäftigung das Arbeitsentgelt die beitragspflichtige Einnahme (seit 1.1.2013 § 163 Abs. 8 SGB VI) und die Tragung der Beiträge richtet sich ab 1.1.2013 nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c SGB VI. Die Beiträge sind also zu 15 % bzw. 5 % durch den Arbeitgeber, im Übrigen durch den versicherten Arbeitnehmer zu tragen. So ist auch zu verfahren, wenn die von § 276b Abs. 1 SGB VI erfassten Arbeitnehmer nach dem 31.12.2012 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung der Gleitzone verzichten. Ohne einen solchen Verzicht tritt dieser Zustand kraft Gesetzes spätestens am 1.1.2015 ein. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2012 unter den früheren Gleitzonenbereich von 400,01 bis 800,00 EUR monatlich fielen und ein monatliches Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR monatlich erzielten, sind für einen Zeitraum von 2 Jahren von der Möglichkeit der Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI ausgenommen (§ 231 Abs. 9 SGB VI). Dies gilt nach der Gesetzesbegründung unabhängig davon, ob die Gleitzonenregelung nach § 276b Abs. 1 SGB VI anzuwenden ist oder Arbeitnehmer auf sie verzichten bzw. verzichtet haben.
Rz. 25
Die 2. Variante des Abs. 2 regelt die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer durch die Neuregelung in die Gleitzone hineinrutscht. § 344 Abs. 4 betrifft die Arbeitnehmer, die mehr als geringfügig innerhalb des Gleitzonenbereichs beschäftigt sind. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2012 nicht unter die Gleitzonenregelung mit einem Arbeitsentgelt monatlich von 400,01 bis 800,00 EUR fielen, weil sie ein monatliches Arbeitsentgelt oberhalb von 800,00 bis 850,00 EUR erzielten, würden ab 1.1.2013 unter die Gleitzonenregelung mit ihrem neuen Grenzbereich von 450,01 bis 850,00 EUR monatlich fallen. § 276b Abs. 2 SGB VI bestimmt deshalb die Fortgeltung des bis zum 31.12.2012 geltenden Rechts. Dadurch liegt in diesen Fällen kein sog. Gleitzonenfall vor. Ergebnis ist, dass der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt nicht nach der Gleitzonenformel errechnet wird, sondern wie bisher das erzielte Arbeitsentgelt. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass auf das Beschäftigungsverhältnis die Gleitzonenregelung des § 163 Abs. 10 SGB VI angewendet werden soll. Dann gilt für den Arbeit...