Rz. 21

Abs. 3 Satz 2 ermächtigt die Jobcenter und zugelassenen kommunalen Träger, Unterhaltsansprüche für die Zukunft gerichtlich feststellen zu lassen und damit einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Damit wird die entgegenstehende Logik durchbrochen, dass die zukünftige Leistungsgewährung und damit auch zukünftige Anspruchsübergänge ungewiss sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die gesamte Höhe des Unterhaltsanspruches, sondern wird auf die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begrenzt, die aktuell erbracht worden sind. Eine Klage kommt nur in Betracht, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch zukünftig für eine voraussichtlich längere Zeit erbracht werden müssen. Hierfür ist ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten erforderlich. Ein voraussichtlich längerer Zeitraum liegt vor, wenn sich bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach sorgfältiger Einschätzung keine Eingliederungsmöglichkeiten abzeichnen. Ursächlich dafür kann die Marktferne des Leistungsberechtigten sein. Dann hat das Jobcenter bzw. der zugelassene kommunale Träger anhand seiner Eingliederungsstrategie darzulegen, wann aus seiner Sicht eine Erwerbstätigkeit frühestens in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich um eine Prognose zum Zeitpunkt der Klageerhebung, der danach nicht weiter nachgegangen werden muss. Bei Unterhaltsansprüchen eines nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind die Erwerbschancen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft ausschlaggebend.

Ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist gemäß § 249 Abs. 2 FamFG nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt dessen Zustellung bereits ein gerichtliches Verfahren über den Unterhaltsanspruch des Kindes anhängig gewesen ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.8.2022, 6 UF 131/22).

 

Rz. 22

Abs. 3 Satz 2 richtet die Wirkung des Anspruchsübergangs nicht allein auf die Vergangenheit und die bereits erbrachten Leistungen aus, sondern bezieht zukünftige Ansprüche ein. Für die auf die Zukunft gerichtete Klage ist aber wiederum Voraussetzung, dass entweder das Jobcenter oder der zugelassene kommunale Träger auch selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbringen wird. Die Jobcenter beziffern die künftigen Ansprüche anhand der zuletzt getätigten monatlichen Aufwendungen für den Leistungsberechtigten.

 

Rz. 23

Der Unterhaltspflichtige ist durch eine gegen ihn gerichtete Klage nicht gehindert, Unterhaltszahlungen (weiterhin) an den Unterhaltsberechtigten zu erbringen (Abs. 2 Satz 2). Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten kann nicht übergehen, weil er durch die Zahlungen jeweils erfüllt worden ist.

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