2.1 Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Abs. 1)
Rz. 9
Nach Abs. 1 haben Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kug, wenn
- sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig angehört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist,
- der Arbeitsausfall nach Abs. 5 erheblich ist und
- die betrieblichen Voraussetzungen des § 97 sowie die persönlichen Voraussetzungen des § 98 erfüllt sind
Die in § 101 Abs. 1 Nr. 4 a. F. normierte Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit anzuzeigen ist, ist zum 1.8.2016 entfallen. Hintergrund dafür war, dass die bisherige Trennung des Anzeigeerfordernisses je nach Art des Arbeitsausfalls in der Praxis von den Arbeitgebern nicht angenommen wurde. Die Streichung des bis zum 31.7.2016 geltenden Abs. 1 Nr. 4 diente dazu, Arbeitgeber und Agenturen für Arbeit von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Voraussetzung für die Gewährung von Saison-Kug ist, dass wirksam Kurzarbeit angeordnet worden ist. In Betrieben des Bauhauptgewerbes entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßen Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat über die Einführung von Kurzarbeit, § 4 Ziff. 6.4 des BRTV-Bau.
Rz. 10
Im Gegensatz zum Kug ist beim Saison-Kug der Nachweis nicht erforderlich, dass im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres Bruttoentgelts betroffen sind (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 7).
2.1.1 Arbeitnehmer
Rz. 11
Nach § 101 Abs. 1 haben Arbeitnehmer Anspruch auf Saison-Kug. Saison-Kug steht also nur versicherungspflichtig Beschäftigten zu. Unter einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung i. S. v. § 25 gemeint. Dagegen liegt allein bei irrtümlicher Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. Abs. 1 vor . Umgekehrt liegt bei Vorliegen der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 25 ein Beschäftigungsverhältnis auch dann vor, wenn irrtümlich oder vorsätzlich keine Beitrage zur Sozialversicherung gezahlt werden. Auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit sind grundsätzlich versicherungspflichtig beschäftigt. Wird Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, kann Arbeitsausfall mit Anspruch auf Kug nur in der Arbeitsphase eintreten, nicht aber in der Freistellungsphase (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 101 Rz. 9).
Rz. 12
Nicht versicherungspflichtig sind folgende Personengruppen und haben insoweit auch keinen Anspruch auf Kug:
Versicherungsfrei sind darüber hinaus Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, wenn ihnen während dieser Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist. Bei einer rückwirkenden Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung tritt die Versicherungsfreiheit erst mit dem Zugang des Rentenbescheids ein. Erst ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anspruch auf Kug. Ebenfalls nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis auf Basis eines Beschäftigungszuschusses nach § 16e SGB II tätig sind.
Rz. 13
Über die Versicherungspflicht entscheidet nach § 28h Abs. 2 SGB IV die Einzugsstelle der Sozialversicherung. Nach ständiger Rechtsprechung kann aus der widerspruchslosen Entgegennahme von Beiträgen durch die Einzugsstelle aber kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgleitet werden.
2.1.2 Schlechtwetterzeit
Rz. 14
Die Schlechtwetterzeit reicht vom 1.12. bis zum 31.3 des Folgejahres.
2.2 Betrieb des Baugewerbes (Abs. 2)
Rz. 15
Für die Klärung, ob ein Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt ist, ist die Definition des Abs. 2, die Vermutungsregelung des Abs. 3 sowie die Baubetriebe-Verordnung zu beachten. Die Baubetriebe-Verordnung i. d. F. v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) bestimmt die förderungsfähigen Betriebe. Abs. 2 bestimmt, was Betriebe des Baugewerbes sind. Nach § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung ist die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe durch das Saison-Kug in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen erbringen. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 41 Baubetriebe-Verordnung ist ein Positiv-Katalog derjenigen Arbeiten aufgeführt, die als gewerbliche Bauleistungen anerkannt sind. Die Arbeiten müssen nach ihrer Art und Ausführung eindeutig einer der im Positiv-Katalog aufgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sein (BSG, Urteil v. 4.3.1999, B 11/10 AL 6/98 R). § 2 der Baubetriebe-Verordnung enthält einen Negativ-Katalog, nach dem bestimmte Betriebe als nicht förderungsfähig eingestuft werden. Nach Satz 1 ist ein Betrieb des Baugewerbes ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.
2.2.1 Betrieb
Rz. 16
Der Begriff des Betriebes ist im SGB III nicht definiert. Es gilt insoweit der allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff....