2.1 Nettoentgeltdifferenz (Abs. 1)
Rz. 5
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt, Abs. 1 Satz 1. Sollentgelt ist im Prinzip das, was ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Istentgelt ist das, was tatsächlich wegen des Arbeitsausfalls noch vom Arbeitnehmer erzielt ist.
2.1.1 Sollentgelt
Rz. 6
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, Abs. 1 Satz 2. Sollentgelt ist also das Bruttoarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtige Einnahme i. S. d. SGB III darstellt (Sächsisches LSG, Urteil v. 27.5.2005, L 3 AL 183/03). Lohnbestandteile sind nach Maßgabe des § 14 SGB IV und der aufgrund von § 17 Abs. 1 SGB IV erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, d. h. z. B. Sachbezüge und Verpflegungszuwendungen. Sachbezüge sind mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich aus der SvEV ergibt.
Rz. 7
Erhalten Arbeitnehmer unabhängig von der Zahl der Arbeitsstunden im Kalendermonat ein gleich bleibendes monatliches Entgelt, ist für die gesamte Dauer der Kurzarbeit regelmäßig von einem gleich bleibenden monatlichen Sollentgelt auszugehen. Änderungen der Berechnungsgrundlage sind aber zu berücksichtigen, Abs. 4 Satz 3.
Rz. 8
Beim Akkordlohn ist Basis für die Ermittlung des Sollentgelts der Akkorddurchschnittslohn pro Stunde. Lässt sich der Akkordlohn pro Stunde aus dem tatsächlich erzielten Entgelt nicht ermitteln, besteht nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit keine Bedenken, diesen in analoger Anwendung von § 106 Abs. 4 Satz 1 aus dem Referenzzeitraum (6 Monate) zu ermitteln.
Rz. 9
Leiharbeitnehmer werden mit dem Entgelt bemessen, das dieser beim Entleiher erzielt hat oder beim zeitweisen Einsatz in einem neuen Entleiherbetrieb erzielen kann. Nur wenn der Leiharbeitnehmer über einen über 3 Monate hinausgehenden Zeitraum nicht verliehen war, ist das Kug auf Basis des im Verleihbetrieb für Nichteinsatzzeiten erzielten Entgelts zu berücksichtigen.
Rz. 10
Die für die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse sowie Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung verwendeten Entgeltbestandteile sind bis zu einem Betrag i. H. v. 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze kein Arbeitsentgelt, § 1 Nr. 9 SvEV. Diese Entgeltbestandteile sind weder beim Soll- noch beim Istentgelt zu berücksichtigen (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 106 SGB III, Stand 12/2018). Leistungen für eine Direktversicherung sind nicht zu berücksichtigen, wenn nur die Steuerpauschale, nicht aber Beiträge abgeführt werden (Sächsisches LSG, Urteil v. 27.5.2005, L 3 AL 183/03).
Rz. 11
Bei Altersteilzeit im Blockmodell bemisst sich das Sollentgelt nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase beanspruchen kann.
Rz. 12
Vermögenswirksame Leistungen sind beitragspflichtiges Entgelt und dem Sollentgelt zuzuschlagen (Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 15).
Rz. 13
Bei der Feststellung des Sollentgelts bleibt das Entgelt für Mehrarbeit außer Betracht. Als Mehrarbeitsentgelte sind alle Entgelte anzusehen, mit denen eine Arbeitsleistung über die regelmäßige betriebsübliche bzw. das einzelne Arbeitsverhältnis vereinbarte Arbeitszeit hinaus abgegolten wird. Er umfasst sowohl die entgeltliche Vergütung der Arbeitsleistung als auch den daneben gewährten Zuschlag (Überstundenzuschlag). Die Zuschläge können auch in Form einer regelmäßigen Abgeltung geleistet werden. Zuschläge für Überstunden, die nicht für die tatsächlich geleistete Mehrarbeit gezahlt werden, sondern z. B. in der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten sind, sind bei der Ermittlung des Sollentgelts dagegen zu berücksichtigen. Werden neben dem Monatsgehalt andere variable Bestandteile gezahlt (Leistungs-, Prämien-, Erschwernis oder Schichtzulagen) sind diese zu berücksichtigen.
2.1.2 Istentgelt
Rz. 14
Istentgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile, Abs. 1 Satz 2. Das Istentgelt umfasst Zuschläge, Zulagen und Auslösungen, soweit diese Entgeltbestandteile beitragspflichtig sind (Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 27). Entgelte für Mehrarbeit sind (leistungsmindernd) zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für tatsächliche, dem Arbeitnehmer zugeflossene Mehrarbeitsentgelt, sondern auch für die (Mehrarbeits)Entgelte, auf die den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich Anspruch hat. Diese Ansprüche auf Mehrarbeitsentgelte werden dem Istentgelt fiktiv hinzugerechnet (Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 106 SGB III, Stand 12/2018). In diesem Fall gilt also nicht das "Zuflussprinzip", sondern das "Entstehungsprinzip" (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 106 Rz. 10; Mutschler, in: NK-SGB III, § 106 Rz. 27).
Rz. 15
Bei der Berechnung des Istentgelts sind alle Entgeltbestandteile zu berücksichtigen...