Rz. 9
Hat der Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte Person durch eine der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bezeichnete Handlung bewirkt, dass Kug zu Unrecht geleistet worden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag vom Arbeitgeber zu erstatten, Abs. 3 Satz 1. Der Anspruch der Agentur für Arbeit gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des in der unberechtigten Gewährung von Kug bestehenden Schadens ist in § 108 Abs. 3 SGB III abschließend geregelt (BSG, Urteil v. 25.6.1998, SozR 3-4100 § 71 Nr. 2). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht nicht im Ermessen der Arbeitsverwaltung (Kühl, in: Brand, SGB III, § 108 Rz. 8; Baar/Mutschler, in: NK-SGB III, § 108 Rz. 18). Die Agentur für Arbeit macht den Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt geltend (Baar/Mutschler, a. a. O., Rz. 24; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 108 SGB III, Stand: 12/2018). Bei Geltendmachung durch einen Verwaltungsakt ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitsverwaltung den Bewilligungsbescheid aufhebt (BSG, Urteil v. 25.6.1998, B 7 AL 126/95 R; Kühl, in: Brand, SGB III, § 108 Rz. 8; Lüdtke/Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 108 Rz. 7). Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit ist Widerspruch und Klage möglich.
Rz. 10
Bewirkt haben muss die Handlung der Arbeitgeber oder eine vom ihm bestellte Person. Unter "Arbeitgeber" i. S. v. Abs. 3 ist der Arbeitgeber zu verstehen, in dessen Betrieb Kug gewährt worden ist. "Bestellt" ist eine Person vom Arbeitgeber nur dann, wenn sie ausdrücklich von ihm mit der Abwicklung des Kug beauftragt wurde (Kühl, in: Brand, SGB III, § 108 Rz. 8). Der Arbeitgeber haftet gemäß § 278 BGB für das Verschulden der von ihm bestellten Personen wie für eigenes Verschulden, d. h. er kann im Gegensatz zu § 831 BGB keinen Entlastungsbeweis führen.
Rz. 11
Eine nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X bezeichnete Handlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder die von ihm bestellte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein Mitverschulden der Agentur für Arbeit bleibt unberücksichtigt (Kühl, in: Brand, SGB III, § 108 Rz. 9; Müller-Grune, in: juris-PK SGB III, § 108 Rz. 28; Lüdtke/Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 108 Rz. 7; a. A. Baar/Mutschler, in: NK-SGB III, § 108 Rz. 17, wonach in diesem Fall der Arbeitgeber nur für den von ihm verursachten Teilschaden haftet).
Rz. 12
Die Erstattung der Beträge nach § 102 Abs. 4 wird von § 108 Abs. 3 nicht erfasst. Die Erstattungspflicht richtet sich insoweit nach § 330 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 50 und §§ 45 bzw. 48 SGB X (Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 108 SGB III, Stand 12/2018). Der Erstattungsbetrag umfasst nur das geleistete Kug, nicht aber Verwaltungskosten und Zinsen.
Rz. 13
Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge sowohl vom Arbeitgeber zu ersetzen als auch vom Bezieher der Leistung zu erstatten, so haften beide als Gesamtschuldner, Abs. 3 Satz 2. Dies betrifft den Fall, dass der Leistungsbescheid aufgehoben wird und eine Erstattung nach § 50 SGB X verlangt wird. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass beide Schuldner – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – jeweils in voller Höhe in Anspruch genommen werden können, die Agentur für Arbeit als Gläubigerin jedoch die Leistung nur einmal fordern kann. Die Arbeitsverwaltung kann also frei entscheiden, ob sie den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer in Anspruch nimmt. Das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander bestimmt sich nach § 426 BGB. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner hat einen internen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern.