2.1 Übergangsgeld
Rz. 3
Das Übergangsgeld als besondere Leistung kann nicht für sich allein an den Menschen mit Behinderungen erbracht werden. Es bedarf der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 117 oder den in § 119 Nr. 2 aufgezählten weiteren Maßnahmen, sodass eine gegenseitige Abhängigkeit besteht.
Das Übergangsgeld dient als Ersatz und Ausgleich für das bisherige Arbeitsentgelt (§ 3 Abs. 4 Nr. 3). Bei der Leistungsbemessung wird grundsätzlich das vorhergehende Entgelt herangezogen. Es wird als Sozialleistung vom Grundsatz her nur erbracht, wenn Arbeitsentgeltansprüche aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entfallen sind, um die Chancen am Arbeitsmarkt in der hier vorliegenden speziellen Lebenssituation zu erhöhen.
Ergänzend hat der Gesetzgeber in § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX eine analoge Regelung für das Übergangsgeld geschaffen, was hinsichtlich der Leistungsgewährung durch die Bundesagentur für Arbeit nach §§ 118 ff. unschädlich ist. Die Regelungen ergänzen sich und stehen nicht im Widerspruch, vielmehr sind dadurch von allen Rehabilitationsträgern einheitliche Leistungen zu gewähren. Für die Höhe des Übergangsgeldes wird auf die Vorschriften des SGB IX verwiesen, welches stets höher als das Arbeitslosengeld bei ähnlichen Weiterbildungsmaßnahmen bemessen ist (vgl. § 144 im Verhältnis zu § 66 SGB IX).
Das Übergangsgeld beträgt grundsätzlich 68 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage beträgt 80 % des zuletzt erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, höchstens jedoch das zuletzt bezogene Netto-Arbeitsentgelt. Das erhöhte Übergangsgeld in Höhe von 75 % kommt z. B. in Betracht bei Kindern oder in speziellen Fallkonstellationen bei Pflege.
2.2 Ausbildungsgeld
Rz. 4
Nur im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung bzw. der Teilnahme an den Maßnahmen der besonderen Leistungen besteht ein Anspruch auf Ausbildungsgeld, jedoch unter der ergänzenden Bedingung, dass das Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. Das Ausbildungsgeld ist daher nur nachrangig zu gewähren; ein Anspruch auf Übergangsgeld darf auch nicht ohne Vorbeschäftigungszeit gegeben sein (vgl. Ausnahmeregelungen für den Anspruch in § 121). Ausbildungsgeld für Menschen mit Behinderungen wird zwar regelmäßig im Kontext einer alleinigen Maßnahme der Ausbildungsförderung gezahlt, ist darauf aber nicht begrenzt. Entsprechend der übergeordneten Regelung des § 65 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX hat die Agentur für Arbeit im Falle der Zuständigkeit als Rehabilitationsträger das Ausbildungsgeld nach den Vorschriften der §§ 122 bis 126 zu erbringen. Es handelt sich nach dem SGB IX um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Voraussetzung dafür ist, dass die in § 65 Abs. 5 SGB IX genannten Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern geleistet werden. Diese Regelung entspricht weitestgehend den in § 122 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgezählten Voraussetzungen.
2.3 Teilnahmekosten
Rz. 5
Die Übernahme der Teilnahmekosten (§ 127) ist neben den Pflichtleistungen Übergangsgeld und Ausbildungsgeld die dritte besondere Leistung. Regelmäßig werden daher die Geldleistungen für den Lebensunterhalt und die Teilnahmekosten parallel gewährt. Um eine einheitliche Verwaltungspraxis der Rehabilitationsträger zu erreichen, wurde der Leistungsumfang der üblichen Teilnahmekosten mit Verweis auf die Vorschriften der §§ 49, 64, 73 und 74 SGB IX geregelt (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1).
Es sind Kosten, die aufgrund der Maßnahmeteilnahme entstehen, übernahmefähig. Es muss daher ein direkter Zusammenhang zwischen der Maßnahme und den durch die Teilnahme entstanden Kosten vorliegen.
Als Besonderheit und Abweichung zum Verweis auf die SGB IX-Regelungen sind, neben unvermeidbaren entstanden Kosten aufgrund der Art und Schwere der Behinderung, zudem im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme eingliederungsbegleitende Dienste förderbar (§ 127 Abs. 2). Zu den Teilnahmekosten zählen ferner Aufwendungen des Menschen mit Behinderungen für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wobei behinderungsbedingte Mehraufwendungen über den pauschalierten Betrag des § 128 übernahmefähig sind. Diese Regelungen verdeutlichen, dass entgegen den üblichen Regelungen der Arbeitsförderung für Menschen mit Behinderungen und aus gutem Grund deutlich umfassendere Maßnahmekosten bei Teilnahme übernahmefähig sind.
Übernahme bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die entstandenen Kosten als Zuschuss von der Agentur für Arbeit finanziert werden.
2.4 Schnittstelle zum SGB II
Rz. 6
§ 118 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b (Leistungsverbot) und der maßgeblichen Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB II zur Leistungsgewährung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen zitiert.
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach...