Rz. 5
Die Jahresfrist beginnt im Regelfall nicht automatisch einen Tag vor dem regulären Maßnahmebeginn, sondern mit der erstmaligen Teilnahme der Maßnahme. Der Maßnahmebeginn und der Teilnahmebeginn dürfte in den meisten Fällen der gleiche Tag sein. Er fällt jedoch auseinander, wenn der Maßnahmeteilnehmer zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines frei gewordenen Maßnahmeplatzes nachrückt. Die gesetzliche Formulierung "Teilnahme" bedingt den Antritt einer Maßnahme. Als Maßnahmen kommen alle in § 119 Satz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen in Betracht.
Rz. 6
Die Frist läuft kalendermäßig ab, weil sie einen vorausgehenden Zeitraum erfasst. Die Regelung des § 339 Satz 2, 3 findet keine Anwendung für die Fristenberechnung. Die Berechnung der Jahresfrist erfolgt daher nach den allgemeinen Verwaltungsregelungen des § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB. Die Rahmenfrist ist demnach im Regelfall wie folgt zu ermitteln: Der Fristbeginn ist der Tag vor der erstmaligen Teilnahme an der Maßnahme (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Bei der Jahresfrist läuft die Frist in die Vergangenheit, so dass die Vorschriften zur Berechnung der Fristen nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB "entgegengesetzt" anzuwenden sind. Unterbrechungstatbestände hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das Ende der Frist liegt somit ein Jahr in der Vergangenheit und entspricht dem Tag des Teilnahmebeginns.
Teilnahmebeginn ist am 1.9.2019.
Die Frist beginnt am 31.8.2019, läuft dann dem Kalender entsprechend für ein Jahr ab und endet am 1.9.2018.
Rz. 7
Falls eine längere Anreise in eine überregionale Rehabilitationseinrichtung einen Tag vor dem eigentlichen Maßnahmebeginn notwendig ist, kann im Rahmen der Auslegung der Anreisetag bereits als Teilnahmebeginn gewertet werden und zugleich einen Anspruch auf Übergangsgeld begründen. In diesen Fällen ist der Beginn der Jahresfrist entsprechend früher.
Rz. 8
Die Aneinanderreihung von mehreren notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der besonderen Leistungen hat Auswirkungen auf den jeweiligen Lauf der Jahresfrist. Grundsätzlich ist für jede Teilnahme die Jahresfrist gesondert zu ermitteln. Dies kann bei mehreren, langwierigen Rehabilitationsmaßnahmen im schlechtesten Fall dazu führen, dass für die erneute Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme die Sonderregelung des § 121 ins Leere läuft und ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ggf. ein Ausbildungsgeld (vgl. § 118 Satz 1 Nr. 2) erbracht werden kann. § 121 Satz 3 sieht zudem Verlängerungszeiträume für Zeiten der Arbeitslosigkeit vor (vgl. nachfolgende Komm.).