Rz. 2
§ 133 enthält eine Fortschreibung von Übergangsregelungen zur Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-Kug) in Bezug auf das Gerüstbauerhandwerk. Die bis zum 31.3.2012 in § 434n Abs. 2 bis 5 enthaltenen Sonderregelungen für den Gerüstbau waren zunächst zeitlich befristet fortgeschrieben worden. Dabei ist es geblieben.
Rz. 2a
§ 434n Abs. 2 stellte ursprünglich klar, dass ab dem Winter 2006/2007 für die Winterbauförderung grundsätzlich neues Recht Anwendung finden soll, für das Saison-Kug außerhalb der Winterbauförderung jedoch gerade nicht. Damit wurde sichergestellt, dass außerhalb des Geltungsbereichs der Baubetriebe-VO erst ab dem Winter 2007/2008 Saison-Kug gewährt werden konnte. Mit Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung v. 24.4.2006 ist § 434n rückwirkend zum 1.4.2006 in Kraft getreten. Die Baubetriebe-VO wurde durch eine 3. Änderungs-VO v. 26.4.2006 erst zum 1.5.2006 geändert. Im Übrigen verwies die Regelung auf die Maßgaben der Abs. 3 bis 5 für die Zeit ab dem Winter 2006/2007. Die eingeschränkte Verweisung nur auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung berücksichtigte, dass auch im Dachdeckergewerbe bereits zur Schlechtwetterzeit 2006/2007 die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Leistungssystem des Saison-Kug geschaffen worden waren. Dem Dachdeckergewerbe musste daher nicht ermöglicht werden, sein spezifisches System der Winterbauförderung noch fortzuführen.
Rz. 2b
Hingegen wurde für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die Möglichkeit, Leistungen nach den §§ 175 und 175a a. F. zu erhalten, insgesamt zunächst bis zum 31.3.2012 verlängert. Dieses Datum stellt das Ende der Schlechtwetterzeit 2011/2012 dar. Damit sollte dem Gerüstbauerhandwerk weitere Zeit gegeben werden, die tariflichen Bedingungen an die durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft geänderte Rechtslage bei der Arbeitsförderung anzupassen. Zudem sollte nach der Gesetzesbegründung vermieden werden, dass den Arbeitgebern des Gerüstbauerhandwerks erhebliche finanzielle Nachteile entstehen, weil sie trotz gezahlter Branchen-Umlage einen Erstattungsanspruch gegen die Sozialkasse des Gerüstbauerhandwerks für verauslagtes Überbrückungsgeld nicht geltend machen könnten. Die Bundesagentur für Arbeit hätte zudem keine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Zuschuss-Wintergeld gehabt.
Rz. 2c
Die Sonderregelung, nach der auch für Zeiten des Bezuges von sog. Überbrückungsgeld Zuschuss-Wintergeld an Arbeitnehmer in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks gezahlt werden kann, ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt für die Zeit v. 1.4.2012 zeitlich befristet bis zum 31.3.2015 in § 133 Abs. 1 fortgeschrieben worden, um eine Gefährdung des Ziels der Winterbauförderung, Arbeitslosigkeit im Winter auch im Gerüstbauerhandwerk möglichst zu vermeiden. Zugleich sollte es dem Gerüstbauerhandwerk nach der Gesetzesbegründung ermöglicht werden, das bisherige spezifische System der Winterbauförderung mit Hilfe des Überbrückungsgeldes fortzuführen und die noch ausstehenden Anpassungen der maßgeblichen Tarifverträge vorzunehmen. Nachdem dies bis Ende 2014 nicht geschehen war, wurde die Regelung bis zum 31.3.2018 verlängert. Nach der bis zum 31.12.2014 maßgebenden Rechtslage stellte die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung nur bis zum 31.3.2015 als Sonderregelung für das Gerüstbauerhandwerk sicher, dass auch für Zeiten des Bezuges von so genanntem Überbrückungsgeld Zuschuss-Wintergeld gezahlt werden kann. Ohne diese Übergangsregelung sei das Ziel der Winterbauförderung, Arbeitslosigkeit im Winter auch im Gerüstbauerhandwerk möglichst zu vermeiden, gefährdet. Deshalb solle die Sonderregelung bis 2018 verlängert werden. Das ermögliche es dem Gerüstbauerhandwerk, das bisherige spezifische System der Winterbauförderung bis zu einer Anpassung der maßgeblichen Tarifverträge mithilfe des Überbrückungsgeldes fortzuführen (vgl. BT-Drs. 18/3068). Durch erneute Verlängerung der Regelung bis zum 31.3.2021 für die Zahlung von Zuschuss-Wintergeld wird daran festgehalten, dass ansonsten das Ziel der Winterbauförderung gefährdet wäre, Arbeitslosigkeit im Winter auch im Gerüstbauerhandwerk möglichst zu vermeiden.
Rz. 2d
Abs. 2 legt die Schlechtwetterzeit auf die Zeit vom 1. November bis 31. März fest. Das entspricht dem gegenüber der Förderungszeit längeren Zeitraum nach der früheren Rechtslage der Winterbauförderung.
Rz. 2e
Abs. 3 begrenzt das Zuschuss-Wintergeld an Arbeitnehmer und die den Arbeitgebern zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge auf Zeiten zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle. Das Zuschuss-Wintergeld wird auf 1,03 EUR je Ausfallstunde festgesetzt.
Rz. 2f
Abs. 4 schreibt im Ergebnis die frühere Rechtslage für das Zuschuss-Wintergeld vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und in der Folge des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt fest. Zuschuss-Winterge...