2.1 Beschäftigung zur Berufsausbildung
Rz. 3
Auszubildender i. S. d. Arbeitsförderungsrechts kann zunächst nur sein, wer zur Berufsausbildung beschäftigt ist. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. § 7 Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung dient. Auf die Bezeichnung als Auszubildender kommt es nicht an; Auszubildender kann z. B. der Lehrling sein. Ebenso kommt es nicht auf das Alter des Auszubildenden und – abgesehen von der Form der schulischen Ausbildung – auch nicht darauf an, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung handelt.
Rz. 4
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) strebt berufliche Ausbildung berufliche Handlungsfähigkeit an. Das sind die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Anforderungen für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die im Regelfall in einem anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden. Minderjährige Personen dürfen in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen nicht ausgebildet werden.
Rz. 5
Regelfall der Beschäftigung zur Berufsausbildung ist die betriebliche Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und dem ausbildenden Arbeitgeber. In Ausbildungsordnungen zu anerkannten Ausbildungsberufen sind der Ausbildungsberuf, die Dauer, das Ausbildungsbild (vermittelte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten), ein Rahmenplan sowie Prüfungsanforderungen enthalten. Berufsausbildungsverhältnisse werden durch Berufsausbildungsverträge begründet, der Ausbilder legt den wesentlichen Inhalt schriftlich nieder.
Rz. 6
Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt auch bei außerbetrieblichen Ausbildungen vor, die in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildung ganz oder teilweise in dieser Einrichtung erfolgt, z. B. in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Industrie- und Handelskammer.
Rz. 7
Der Status als Auszubildender bleibt unberührt, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Sonderprogramms der kommunalen Gebietskörperschaften stattfindet. Zu den Pflichten von Ausbildern und Auszubildenden vgl. die §§ 13 ff. BBiG.
Rz. 8
Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn nach Abschluss einer Erstausbildung ein weiterer Beruf erlernt werden soll. Dann handelt es sich ggf. um berufliche Weiterbildung in Form einer Umschulung. Die Förderungsfähigkeit von beruflicher Weiterbildung richtet sich nach den §§ 81 ff. Nach § 57 Abs. 2 kann seit dem 30.8.2008 auch eine 2. Ausbildung gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die 2. Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Insoweit liegt dann keine berufliche Weiterbildung vor, wenn nach Abschluss einer Erstausbildung ein weiterer Beruf erlernt werden soll. § 81 grenzt die Materie in förderungsrechtlicher Hinsicht dadurch ab, dass die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern aufgrund eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt wird, wenn der Arbeitnehmer zwar über einen Berufsabschluss verfügt, jedoch aufgrund einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben kann. Für die Definition in § 14 kommt es jedoch nicht darauf an, ob es sich um eine Erst- oder weitere Ausbildung handelt.
Rz. 9
Bei Stufenausbildungen muss jede Stufe der Ausbildung zur vertraglich vereinbarten Gesamtausbildung gehören, nach deren Abschluss ein anerkannter Ausbildungsberuf ausgeübt werden kann.
Rz. 10
Von Berufsausbildung zu unterscheiden ist die schulische Ausbildung. Dabei handelt es sich nicht um eine Beschäftigung. Daneben wird in schulischen Ausbildungen Wissen abstrakt und theoretisch vermittelt, in Berufsausbildungen stark praxisbezogen.
Rz. 11
Schulische Ausbildungen finden insbesondere an Berufsfachschulen, Fachschulen und Hochschulen statt. Im Übrigen vgl. § 2 BAföG. Im Zweifel kommt es darauf an, ob theoretische Ausbildungsinhalte oder praktische Einweisungen prägend sind, z. B. anhand der zeitlichen Verteilung. Die Ausbildung an den Schulgesetzen der Bundesländer unterstehenden berufsbildenden Schulen ist keine Berufsausbildung i. S. v. § 14.
Rz. 12
Auszubildende haben nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften im SGB III Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die als Pflichtleistung zu erbringen ist (vgl. §§ 56ff.). Behinderte Menschen erhalten nach Maßgabe des § 122 Ausbildungsgeld, für das die Vorschriften über die BAB allerdings entsprechend gelten, soweit in den Spezialvorschriften über das Ausbildungsgeld (§§ 123 bis 126) nichts Abweichendes bestimmt ist.
Rz. 12a
Die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung von Auszubilden...