Rz. 2
Die Vorschrift sichert das Niveau der Absicherung des Risikos der Arbeitslosenversicherung durch eine zeitliche Komponente für einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). Damit wird zugleich gewährleistet, dass die Arbeitslosenversicherung auf in der Sozialversicherung vergleichsweise aktuelle Zeiträume für evtl. Versicherungsleistungen Bezug nimmt. Dies geschieht durch gesetzliche Bestimmung eines zeitlichen, permanent gleitenden Rahmens, der zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Alg zur Verfügung steht. Im Ergebnis erhält Alg als Versicherungsleistung zunächst nur, wer auch zeitnah versicherungspflichtige Zeiten im geforderten Umfang zurückgelegt hat. Im Übrigen kann nur auf bestehende Restansprüche zurückgegriffen werden, die aus einer früher erfüllten Anwartschaftszeit als noch nicht verbrauchte Anspruchsdauer verblieben sind.
Abs. 1 und 2 legen Beginn, Dauer und Ende der Rahmenfrist fest. Die Rahmenfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Dabei handelt es sich nicht um Kalenderjahre. Damit setzt der Gesetzgeber einen engen Rahmen für die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 durch Versicherungspflichtzeiten. Innerhalb der Rahmenfrist muss der Arbeitslose praktisch an jedem 2. Kalendertag versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen sein, um die Regelanwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 erfüllen zu können. Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag vor dem Tag, an dem abgesehen von der Anwartschaftszeit alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt sind, also Arbeitslosigkeit vorliegt und der Arbeitnehmer sich persönlich (bei der zuständigen Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet hat. Die Rahmenfrist läuft kalendermäßig in die Vergangenheit ab. Damit erreicht der Gesetzgeber, dass ein Anspruch auf Alg nur vergleichsweise zeitnah zur eingetretenen Arbeitslosigkeit erworben worden sein kann. Ein neuer Anspruch auf Alg kann im Grundsatz nicht auf versicherungspflichtige Zeiten gestützt werden, die bereits länger als 2 Jahre zurückliegen (Abs. 1).
Abs. 2 bestimmt, dass die Rahmenfrist nicht in eine frühere Rahmenfrist hineinreicht, in der die Anwartschaftszeit erfüllt worden ist. Damit ist gewährleistet, dass eine versicherungspflichtige Zeit nicht mehrfach zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann. Folge des Abs. 2 ist aber auch, dass dem Arbeitslosen in diesen Fällen noch weniger Zeit als 2 Jahre verbleibt, um die Anwartschaftszeit erneut zu erfüllen. Ist die Rahmenfrist danach kürzer als ein Jahr, ist dies von vornherein ausgeschlossen, denn zur erneuten Erfüllung jedenfalls der Regel-Anwartschaftszeit werden 12 Monate mit Versicherungspflichtzeiten benötigt. Der Arbeitslose kann in diesen Fällen lediglich auf einen etwa noch vorhandenen Anspruch auf Alg aus einer früheren Anwartschaftszeit zurückgreifen, wenn ihm die Zurücklegung einer neuen Anwartschaftszeit in der verkürzten Rahmenfrist – ggf. auch aufgrund von Sonderregelungen – nicht möglich war. Die zurückgelegte Versicherungspflichtzeit kann jedoch noch in eine spätere Rahmenfrist eingehen, um so mehr, je nachdem, in welchem Umfang sie in den 2-jährigen Rahmen fällt.
Abs. 3 regelt den Bezug von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme als Verlängerungstatbestand bis zu einer maximalen Rahmenfrist von 5 Jahren. Damit ist bezweckt, den Rehabilitanden wegen der berufsfördernden Maßnahme nicht zu benachteiligen. Die Rahmenfrist selbst verlängert sich durch einen Tatbestand nach Abs. 3 nicht, es verbleiben nur maximal 2 Jahre, um die Anwartschaftszeit ohne Zeiten des Bezuges von versicherungsfreiem Übergangsgeld zu erfüllen.
Die Änderungen in Abs. 2 und 3 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.
Mit Wirkung zum 1.1.2020 ist Abs. 1 neu gefasst worden. Danach beträgt die Rahmenfrist 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Damit ist die Dauer der Rahmenfrist von 30 Monaten gegenüber der bis zum 31.12.2019 maßgebenden Rechtslage mit einer Dauer der Rahmenfrist von 2 Jahren die einzige Änderung.