Rz. 2
Nach § 148 mindert sich stets die Gesamtanspruchsdauer, die aus einem entstandenen Anspruch (§ 137) gemäß § 147einschließlich der Hinzurechnung von ggf. verfügbaren Restanspruchsdauern aus einem früheren Anspruch bestimmt worden ist, oder die noch verfügbare Restanspruchsdauer. Der Grund für die Minderung der Anspruchsdauer kann innerhalb, aber auch außerhalb des Zeitraumes zu suchen sein, für den Alg beansprucht wird bzw. werden kann. Dasselbe gilt für das jeweilige Ereignis, zu dessen Rechtsfolgen die Minderung der Anspruchsdauer gehört. Die Gesamtanspruchsdauer kann wieder zu erhöhen sein, wenn der Agentur für Arbeit für bereits gezahltes Alg Ersatz geleistet wird. Sie war zuvor z. B. in Fällen der Gleichwohlgewährung auch zu mindern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.9.2011, L 16 AL 142/11). Das Gesetz sieht von dieser Regel keine Ausnahme vor.
Rz. 3
Die Minderung der Anspruchsdauer muss tageweise bestimmt werden. Die Feststellung der Anspruchsdauer, die Leistung des Alg und seine Minderung bilden ein einheitliches System. Die Anspruchsdauer wird zwar nach Monaten bestimmt (§ 147), das Alg ist jedoch für Kalendertage zu berechnen und zu leisten (§ 154). Auf eine Woche entfallen 7 (Kalender-)Tage. Ein Monat Anspruchsdauer wird durch 30 Tagesbeträge erfüllt. Aufgrund verschiedener Minderungstatbestände ist die Anspruchsminderung zu addieren, wenn die Minderungstatbestände nicht auf die Erfüllung des Anspruchs auf Alg abstellen, was für einen Anspruchstag letztlich nur einmal geschehen kann.
Rz. 4
Besteht eine Anspruchsdauer von 12 Monaten, beträgt diese dennoch kein Jahr, sondern nur 360 Kalendertage. Durch Minderung der Anspruchsdauer z. B. vom 1.1. an ist der Anspruch gleichwohl erst mit Ablauf des 31.12. erschöpft, weil ein voller Monat den Anspruch stets mit 30 Tagen belastet (§ 154 Satz 2).
Rz. 4a
Diese Grundsätze gelten auch für Anspruchsdauern nach § 147 Abs. 3. Diese Vorschrift regelt die Anspruchsdauer aufgrund von verkürzten Anwartschaftszeiten nach § 142 Abs. 2. In spezifischen Vorschriften hat der Gesetzgeber Vorteile für den Arbeitslosen, die sich aus der Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 1 ergeben, für Fälle der verkürzten Anwartschaftszeit nach § Abs. 2 ausgeschlossen. Eine Sonderregelung zu § 148 ist jedoch nicht ergangen. Hat der Arbeitslose Alg in Anspruch genommen, bleibt seine Restanspruchsdauer für den nachfolgenden weiteren Bezug von Alg maßgebend, solange er nicht erneut die Anwartschaftszeit erfüllt hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.12.2004, L 12 AL 10/04). Die Dauer des Anspruchs auf Alg mindert sich auch dann in vollem Umfang, wenn Nebeneinkommen angerechnet wird (BSG, Urteil v. 5.2.2004, B 11 AL 39/03 R).
Rz. 4b
Durch das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) ist ein § 421d in das SGB III eingefügt worden, durch den vorübergehend verhindert wird, dass Ansprüche auf Alg tatsächlich auslaufen, wenn sie vollständig erfüllt worden sind. Die Regelung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.5.2020 bis 31.12.2020 und alle Fälle, bei denen sich der bestehende Anspruch auf das Alg in dieser Zeit nach Abs. 1 Nr. 1 auf 1 Tag gemindert hat. Dann wird die Anspruchsdauer einmalig um 3 Monate verlängert.