Rz. 6
Der Bemessungszeitraum wird nur zur Bemessung des Alg gebildet, wenn ein (neuer) Anspruch auf Alg erworben wurde, also insbesondere die Anwartschaftszeit (erneut) erfüllt worden ist. In allen anderen Fällen, in denen der Arbeitslose nach einer Unterbrechungszeit auf seinen früher entstandenen Anspruch in Bezug auf die verbliebene und noch nicht erloschene Restanspruchsdauer zurückgreift (Fälle der so genannten Wiederbewilligung von Alg), ist eine Neubemessung des Alg unzulässig. Demnach werden bei Wiederbewilligungen weder ein Bemessungsrahmen noch ein Bemessungszeitraum festgestellt. Daraus folgt insbesondere, dass Arbeitslose aus einer Zwischenbeschäftigung, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 nicht ausgereicht hat, keinen Anspruch auf ein höheres Alg ableiten können, weil das in der Zwischenbeschäftigung erzielte (versicherungspflichtige) Arbeitsentgelt deutlich höher war als das nach der Entstehung des Anspruchs der Bemessung zugrunde gelegte Entgelt. Umgekehrt werden Arbeitslose auch vor einer Neubemessung geschützt, wenn sie in einer Zwischenbeschäftigung ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt haben; allerdings greift in solchen Fällen bei Entstehung eines neuen Anspruches im gesetzlich definierten Rahmen die Bestandsschutzvorschrift des § 151 Abs. 4 ein. Dasselbe gilt, wenn die Bemessung im Verlauf der Ausschöpfung des Anspruchs auf Alg geändert wird, z. B. weil der Arbeitslose die der Bemessung zugrunde gelegte Arbeitszeit zukünftig nicht mehr leisten will. Der maßgebende Bemessungszeitraum liegt immer vor Beginn der für den Anspruch auf Alg relevanten Arbeitslosigkeit. Das gilt auch dann, wenn Alg nach § 157 Abs. 3 zu zahlen ist, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses streitig gestellt wurde, denn das leistungsrechtliche Ergebnis ändert sich auch dann nicht, wenn aus dem Kündigungsschutzprozess ein längeres Arbeitsverhältnis (mit Beitragspflicht zur Arbeitsförderung und Entgeltzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer) hervorgeht.
Rz. 7
In den Bemessungszeitraum können nur Zeiten aufgenommen werden, die in den Bemessungsrahmen fallen. Dabei muss es sich um Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen handeln, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren. Daran zeigt sich der maßgebende Unterschied zwischen Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum. Im Gegensatz zum einjährigen Bemessungsrahmen ist der Umfang des Bemessungszeitraumes gesetzlich nicht bestimmt. Gefordert ist lediglich ein Mindestzeitraum von 150 Tagen. Werden diese innerhalb des nach Abs. 3 zu verlängernden Bemessungsrahmens nicht erreicht, bleiben auch die vorhandenen Entgeltabrechnungszeiträume unberücksichtigt.
Rz. 7a
Unerheblich ist, ob aus dem erzielten Arbeitsentgelt der vorhandenen Entgeltabrechnungszeiträume Versicherungsbeiträge zur Arbeitsförderung abgeführt worden sind oder nicht. Der Arbeitslose muss aber aus der Beschäftigung ausgeschieden sein. Aus einer versicherungsfrei fortgeführten Beschäftigung ist der Arbeitslose nicht ausgeschieden. Ebenso muss ein Bemessungszeitraum zeitlich nicht zusammenhängen. Stimmt der Bemessungsrahmen z. B. zufällig mit einem Kalenderjahr überein, kann der Bemessungszeitraum z. B. aus den Entgeltabrechnungszeiträumen Februar, April, Juni bis August und November gebildet werden, wenn gerade nur diese Entgeltabrechnungszeiträume die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der eigentliche Bemessungszeitraum nur aus versicherungspflichtigen Zeiten besteht, ohne dass sich daraus allerdings leistungsrechtliche Konsequenzen ergeben. In der Literatur sind immer wieder Beispiele dafür anzutreffen, dass im Umgang mit Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum Unsicherheiten bestehen. Die Erweiterung des Bemessungsrahmens soll lediglich die Feststellung eines vollständigen Bemessungszeitraumes ermöglichen. Sie ermöglicht es, z. B. nicht niedrige Monatsverdienste von der Bemessung auszunehmen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.6.2011, L 2 AL 23/10). Enthält das Erweiterungsjahr keine bemessungsrelevanten Zeiten, ist ein Bemessungszeitraum nicht feststellbar; eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes ist damit nicht verbunden. Es zeigt sich, dass die Verwendung des Begriffes Verlängerung in diesem Zusammenhang Ausdruck einer wenig präzisen Auslegung ist. Werden durch Erweiterung des Bemessungsrahmens insgesamt 150 Tage i. S. d. Abs. 1 Satz 1 feststellbar, liegt eine Verlängerung des zuvor nicht existenten Bemessungszeitraumes zweifellos nicht vor, dafür aber ein vollständiger Bemessungszeitraum im Mindestumfang. Ob dieser mit Entgeltabrechnungszeiträumen aus einem oder 2 Jahren gewonnen wurde, hat möglicherweise Auswirkungen auf das Bemessungsergebnis.
Das leistungsrechtliche Ergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass Entgeltzahlungsansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen und auch erfüllt werden. Im Ergebnis wurde dann weder die Agentur für Arbeit ...