2.1 Bemessungsentgelt
Rz. 3
Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt, aus dem das konkrete Alg in 2 weiteren Schritten berechnet wird. Abs. 1 gibt vor, wie das Bemessungsentgelt zu errechnen ist. Bemessungsentgelt umschreibt den für die Bemessung des Alg maßgeblichen Teil des (Arbeits-)Entgeltes des Arbeitslosen im Bemessungszeitraum. Der Bemessung liegt grundsätzlich das gesamte versicherungspflichtige Entgelt zugrunde. Beitrags- und Leistungsbemessungsgrundlage werden damit stärker als früher in Einklang gebracht. Im Hinblick auf die zunehmend flexibleren Arbeitszeiten soll das Alg weitgehend losgelöst von Arbeitszeitfaktoren bemessen werden. Im Grundsatz stimmt das heranzuziehende Entgelt mit dem Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV überein. Eine Urlaubsabgeltung bleibt bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes unberücksichtigt (LSG Sachsen, Urteil v. 23.8.2016, L 3 AL 113/14). Ebenso sind das Krankengeld (LSG Sachsen, Urteil v. 10.12.2020, L 3 AL 196/17) und die Dienstbezüge der Bundeswehr (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.8.2020, L 9 AL 189/18) nicht bei der Feststellung des Bemessungsentgelts zu berücksichtigen.
Rz. 4
Der das Alg beanspruchende Arbeitnehmer hat versicherungspflichtige Zeiten in Versicherungspflichtverhältnissen zurückgelegt, die aber nicht als gleichwertige Lebenssachverhalte auf der Beitragsseite wie auf der Leistungsseite nebeneinander stehen. Für das Alg sind (bis auf die Ausnahmen nach Abs. 3) alle Lebenssachverhalte nicht bemessungsrelevant, die ohne versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt geblieben sind. Das erlaubt für Beschäftigungszeiten die Verwendung der aus der Arbeitswelt bekannten Begriffe wie Arbeitsentgelt, Lohnabrechnungszeiträume usw., die umgekehrt gerade die betroffene versicherungspflichtige Zeit als Beschäftigungszeit kennzeichnen. Die Bemessungsregeln nehmen auf das versicherungspflichtige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung Bezug, das mit größerer Äquivalenz auch zur Bemessung des Alg herangezogen wird. Typische Beispiele dafür sind versicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge und Einmalzahlungen, die auch auf der Leistungsseite berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen lediglich noch bei der Berücksichtigung von Arbeitsentgelten, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem erkennbaren Ziel gezahlt werden, das Alg zu erhöhen, und entgegen einer Wertguthabenvereinbarung verwendetem Arbeitsentgelt. Daneben stehen wenige Zeiten, denen kraft Gesetzes ein repräsentierendes Entgelt zugeordnet wird, um besonderen Lebenssachverhalten Rechnung zu tragen.
Rz. 4a
Das BSG hat sich gegenüber früherer Rechtsprechung in bezug auf in die Bemessung einzubeziehende Vergütungen neu positioniert. Anlass für die Einbeziehung in die Alg-Bemessung war während einer unwiderruflichen Freistellung abgerechnetes und gezahltes Arbeitsentgelt. In einem solchen Fall ist der Arbeitslose zwar bei Anwendung des leistungsrechtlich relevanten Begriffes der Beschäftigung bereits früher aus der Beschäftigung ausgeschieden. Darauf kommt es jedoch bemessungsrechtlich nicht an, allein maßgebend ist der Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn (BSG, Urteil v. 30.8.2018, B 11 AL 15/17 R, unter Aufgabe von BSG, Urteil v. 8.7.2009, B 11 AL 14/08 R).
Rz. 5
Das Bemessungsentgelt ist bezogen auf einen Tag zu bestimmen. Das stimmt mit § 154 überein, wonach das Alg für den Tag zu berechnen ist. Damit können insbesondere Leistungszeiträume, die keinen ganzen Monat umfassen, transparenter berechnet und ausgezahlt werden. Nach SG Karlsruhe (Gerichtsbescheid v. 24.2.2020, S 11 AL 1211/19) ist der Monat entgegen § 339 Satz 1 nicht mit 30 Tagen anzusetzen. In laufenden Fällen war zum 1.1.2005 das wöchentliche Bemessungsentgelt durch 7 zu teilen (BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 7a AL 38/06 R). Die Rechtsprechung sieht es als nicht zu beanstanden an, wenn nur vollständig im Bemessungsrahmen abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume berücksichtigt werden, und das unter dieser Bedingung gesamte Entgelt im Bemessungsrahmen durch die Anzahl der Tage dividiert wird, die durch Zeiträume mit berücksichtigtem Entgelt belegt sind (LSG Sachsen, Urteil v. 3.7.2013, L 3 AL 7/12). Wesentliches Ergebnis des Tagesprinzips ist, dass Tage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr berücksichtigt werden, obwohl das Entgelt sich auch auf diese Tage bezieht, z. B. wenn der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses auf einen Freitag fällt. Außerdem bedarf es keiner Umrechnung von Teilwochen mehr.
Rz. 6
Für die Berechnung sind nur die versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte heranzuziehen. Die Beitragsbemessungsgrenze überschreitende Entgelte sind ausgeschlossen. Das gilt auch für die Bemessung des Alg von ehemaligen Grenzgängern (BSG, Urteil v. 29.3.2022, B 11 AS 4/21 R). Steht dem Arbeitslosen nach den Regelungen der VO (EG) 883/2004 als ehemaligem Grenzgänger ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gegen die Bundesagentur für Arbeit nach deutschem Recht zu, ergibt sich daraus zwingend auch die A...