Rz. 20
Im Falle einer Beschäftigung im Inland im Anschluss an eine Beschäftigung im EU-Ausland richtet sich die Bemessung des Alg entsprechend dem geltenden Europarecht ausschließlich nach dem bei der Beschäftigung im Inland erzielten Arbeitsentgelt (BSG, Urteil v. 17.3.2015, B 11 AL 12/14), vgl. Art. 62 VO (EG) Nr. 883/2004. Das gilt auch in den Fällen, in denen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Bemessung des Alg aus dem Bemessungszeitraum zur Verfügung stehen. Das BSG hat allerdings einen Fall dem EuGH nach Art. 267 AEUV vorgelegt, in dem nach 24 Jahren Arbeit in der Schweiz und wenigen Tagen Beschäftigung in Deutschland eine fiktive Bemessung vorgenommen werden sollte (BSG, Beschluss v. 23.10.2018, B 11 AL 9/17 R).
Rz. 20a
Der Gesetzgeber hat Heimarbeitern keinen besonderen Status bei der Bemessung des Alg zugewiesen und damit die Bemessung für diesen Personenkreis vereinfacht. Besonders zu berücksichtigen ist bei Heimarbeitern nur noch die Sonderform der Zahlung von Urlaubsentgelt als monatliche Urlaubsentgeltzuschläge. Folgende Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:
Der Heimarbeiter erhält das Urlaubsentgelt bei Urlaubsantritt.
Das Entgelt ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es auf tatsächlichen Urlaub im Bemessungszeitraum entfällt.
Der Heimarbeiter erhält laufend monatliche Urlaubsentgeltzuschläge (je 1/12 des Urlaubsentgeltes).
Es ist bereits mehr Urlaubsentgelt gezahlt worden als der Bemessungszeitraum an Urlaubstagen enthält. Alle Urlaubsentgeltzuschläge sind als laufendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Der Heimarbeiter erhält laufend monatliche Urlaubsentgeltzuschläge (je 1/12 des Urlaubsentgeltes).
Für tatsächliche Urlaubstage im Bemessungszeitraum sind die darauf entfallenden Urlaubsentgeltzuschläge bereits vor dem Bemessungszeitraum gezahlt worden.
Die bereits vor dem Bemessungszeitraum gezahlten Urlaubsentgeltzuschläge sind insoweit dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Das Urlaubsentgelt ist rechtzeitig abgerechnet und zugeflossen. Das kann auch schon vor dem Bemessungszeitraum geschehen sein.
Rz. 21
Das Alg richtet sich für Entwicklungshelfer nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt (§ 152), für ehemalige Soldaten auf Zeit gemäß § 86a Soldatenversorgungsgesetz (SVG) v. 26.9.2009 (BGBl. I S. 3054) nach den Dienstbezügen. Diese Regelung dürfte auch auf den freiwilligen Wehrdienst nach § 54 Wehrpflichtgesetz anzuwenden sein. Für Zeiten einer Beschäftigung im Jugend- und Bundesfreiwilligendienst ist das Entgelt aus dem Dienst der Bemessung zugrunde zu legen, sofern keine unmittelbar vorausgegangene versicherungspflichtige Zeit vorliegt.
Rz. 22
§ 10 Altersteilzeitgesetz (ATG) v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) bestimmt für Zeiten einer Altersteilzeitbeschäftigung i. S. d. ATG im Bemessungszeitraum für die Bemessung des Alg das Arbeitsentgelt, das ohne die Altersteilzeitarbeit maßgebend gewesen wäre, im Ergebnis also das Vollzeitentgelt. Die Begünstigung ist nicht nur dem Arbeitnehmer vorbehalten, für den die Bundesagentur für Arbeit Förderleistungen nach § 4 ATG erbracht hat. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Rente wegen Alters nach Maßgabe des SGB VI bei Erreichen der Altersgrenze Voraussetzung für die Einbeziehung eines Arbeitnehmers in den begünstigten Personenkreis und damit auch für die Gewährung von Leistungen an den Arbeitgeber nach § 4 ATG. Das Gesetz enthält einige Ausnahmeregelungen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aufgestockt und erhöhte Rentenversicherungsbeiträge i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG erbracht hat. Zudem muss der Wiederbesetzer versicherungspflichtig beschäftigt werden, allerdings nicht in demselben zeitlichen Umfang wie der Arbeitslose (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.3.2013, L 7 AL 171/11). Die Regelungen erfassen jedoch nicht einen aufgrund des Bezuges von Ruhegehalt rentenversicherungsfrei beschäftigten Arbeitnehmer (BSG, Urteil v. 21.3.2007, B 11a 9/06).
Rechtssystematisch verweist die Vorschrift auf das Bemessungsentgelt, das sich nach § 151 ergibt. Dieses Bemessungsentgelt erhöht sich allerdings ggf. auf ein günstigeres Bemessungsentgelt aus dem hypothetischen Arbeitsentgelt ohne Verminderung der Arbeitszeit im Rahmen von Altersteilzeit. Die Regelung trägt der systemwidrigen, vom Gesetzgeber nicht intendierten Möglichkeit Rechnung, nach Altersteilzeitarbeit nicht Rente, sondern Alg zu beantragen, weil die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Rz. 23
Das der Bemessung des Alg zugrunde zu legende Entgelt stimmt nicht mit dem Vollzeitentgelt nach § 6 ATG überein, sondern ist nach den Bemessungsvorschriften für das Alg eigenständig zu bestimmen; insbesondere ist Abs. 2 Nr. 2 zu beachten, wonach nicht zweckentsprechend verwendetes Wertguthaben unberücksichtigt bleibt.
Rz. 24
Bei der Bemessung ist nach der Arbeitszeitverteilung während der Arbeitsphase zu unterscheiden. Im Regelfall ergeben sich keine Besonderheiten, wenn der Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitsz...